Die Beschädigung eines Gebäudes – und der Abzug „Neu für Alt“

Bei der Bemessung des Schadensersatzes wegen Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Sache ist grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von Alt und neu zu machen. Das gilt auch für langlebige Wirtschaftsgüter1.

Die Beschädigung eines Gebäudes – und der Abzug „Neu für Alt“

Der Abzug setzt voraus, dass dem Geschädigten durch die Ersatzleistung eine messbarer Vermögensmehrung eingetreten ist, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, und dass der Ausgleich dem Geschädigten zumutbar ist2. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Vorteil dem Geschädigten aufgedrängt wird. Daraus ergeben sich für ihn Milderungen3.

Für den Abzug neu für alt ist entscheidend, ob und wie sich das individuelle Nutzungspotenzial für den Geschädigten erhöht hat; maßgeblich ist, ob die neue Sache gerade für den Geschädigten einen höheren Wert hat4. Einen solchen Vorteil hat die ersatzpflichtige Geschädgigte, die für die Voraussetzungen eines Abzuges neu für alt die Darlegungs- und Beweislast trägt5 darzulegen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2014 – 11 U 23/14

  1. BGHZ 30, 29 = NJW 1959, 1078[]
  2. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, vor § 249 Rn. 97 ff.[]
  3. Staudinger/Schiemann, BGB, Bearbeitung 2004, § 249 Rn. 176[]
  4. vgl. BGHZ 30, 29, 34; Oetker in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage, § 249 Rn. 49; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 78[]
  5. BGHZ 94, 195, 217 = NJW 1985, 1539; NJW-RR 1992, 1300[]

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