Die beschnittenen Straßenbäume

Schadensersatz ist zu leisten, wenn Straßenbäume ohne Erlaubnis nicht nur im Rahmen ihres sogenannten Lichtraumprofils beschnitten werden, sondern die Schnittmaßnahmen weitreichender sind und auch große Starkholzäste betreffen. Derartige Schadensersatzansprüche des Bundes kann auch ein Bundesland im Rahmen der sogenannten Auftragsverwaltung geltend machen.

Die beschnittenen Straßenbäume

Mit dieser Begründung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Fall den Geschäftsführer einer Agrargesellschaft zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.620 Euro verurteilt, weil er die seinen Feldern zugewandte Seite der Straßenbäume zu stark beschnitten hat. Die Agrargesellschaft bewirtschaftet Felder, die neben einer Bundesstraße bei Beeskow-Ragow im Landkreis Oder-Spree liegen. Im Februar 2006 wandte sich ihr Geschäftsführer an die zuständige Straßenmeisterei mit dem Anliegen, die den Feldern zugewandte Seite der Straßenbäume beschneiden zu dürfen, da wegen zu tief hängender Äste die Felder nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet werden konnten. Er erhielt die Erlaubnis, die Bäume im Rahmen ihres sogenannten Lichtraumprofils bis zu einer Höhe von 4,5 m zu beschneiden. Die tatsächlich durchgeführten Schnittmaßnahmen beschränkten sich jedoch nicht hierauf, sondern wurden an mindestens 35 Eichen und Roteichen in einer Höhe von über 4,5 m vorgenommen und betrafen auch große Starkholzäste. Das Land Brandenburg nahm den Geschäftsführer der Agrargesellschaft auf Schadensersatz in Höhe von 7.050 Euro in Anspruch. Dieser Betrag muss nach einem Sachverständigengutachten für notwendig gewordene Pflege- und Kontrollmaßnahmen aufgewendet werden, damit die Bäume nicht eingehen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage des Landes mit Urteil vom 4. Dezember 2009 ab, da die Bäume im Eigentum des Bundes und nicht im Eigentum des Landes stehen. Daraufhin hat das Land Berufung eingelegt.

Nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgericht könne das Land Zahlungsansprüche des Bundes im Rahmen der sogenannten Auftragsverwaltung geltend machen.

Durch die unsachgemäße Beschneidung der Bäume sei ein Wertverlust und damit ein Schaden für das betreffende Straßengrundstück eingetreten. Dieser bemesse sich nach den erforderlichen Aufwendungen für Nachsorge und Kontrolle zur Erhaltung der betroffenen Bäume. Der Geschäftsführer der Agrargesellschaft sei hierfür persönlich verantwortlich und habe deshalb den Schaden in Höhe von 7.050 Euro und die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 3.570 Euro, insgesamt 10.620 Euro, zu tragen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 6. Februar 2013 – 7 U 191/09

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