Hat das Berufungsgericht die Revision des Beklagten in seinem Entscheidungssatz lediglich auf seinen Verbotstenor beschränkt, ist diese Beschränkung im Hinblick auf die ebenfalls zuerkannten Annexanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht unwirksam.

Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist nur wirksam, wenn die Zulassung sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht und auch im Falle der Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann1.
Diese Voraussetzungen liegen im hier beschriebenen Streitfall nicht vor. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision begründet die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Der Unterlassungsantrag und die auf diesen Antrag bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht setzen jeweils voraus, dass das Urheberrecht der Klägerin durch das Bereithalten von Programmkopien zum Download verletzt wird. Dies wiederum ist davon abhängig, ob dieses Verhalten die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 69c Nr. 4 UrhG erfüllt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. März 2019 – I ZR 132/17
- BGH, Beschluss vom 10.04.2018 – VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 21; Urteil vom 26.07.2018 – I ZR 226/14, GRUR 2018, 1246 Rn. 17 = WRP 2019, 82 Kraftfahrzeugfelgen II, jeweils mwN[↩]