Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist – im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) – nicht anfechtbar1.

Auch der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2017 – IX ZB 40/17