Die Beschwerdeentscheidung durch den originären Einzelrichter – und die Zulassung der Rechtsbeschwerde

Entscheidet der originäre Einzelrichter wie hier in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam.

Die Beschwerdeentscheidung durch den originären Einzelrichter – und die Zulassung der Rechtsbeschwerde

Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht selbst entscheiden durfte, sondern das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen.

Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt1.

Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2018 – IX ZB 63/17

  1. BGH, Beschluss vom 16.05.2012 – I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4 mwN[]
  2. ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2016 – IX ZB 82/15, InsbürO 2017, 29 Rn. 3 mwN; vom 18.05.2017 – IX ZB 79/16, ZInsO 2017, 1426[]
Weiterlesen:
Grundsatzrevision - und die Tatsachenfrage