Ist – wie vorliegend – in einem Insolvenzverfahren eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es gemäß § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Zwar obliegt es gemäß § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn für eine Forderung – wie hier – ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt. Es ist aber auch der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme befugt, wenn – wie bisher vorliegend – der Bestreitende seinen Widerspruch nicht verfolgt1.
Die uneingeschränkte Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ist jedoch, wenn der Forderung mehrere Personen im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO (teilweise) widersprochen haben, nur wirksam, wenn der Rechtsstreit gegenüber allen Widersprechenden aufgenommen wird2. Dies folgt für den Fall, dass – wie hier – schon ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig ist, aus dem Zweck der Regelung des § 180 Abs. 2 InsO, Zeit und Kosten zu sparen und den Rechtsstreit rasch zu Ende zu bringen. Die Aufnahme gegenüber allen Widersprechenden im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO ist deshalb geboten, weil – anders als im Fall des Bestreitens der Forderung durch den Schuldner nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO – der Widerspruch die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle hindert; die vom Gläubiger begehrte Feststellung setzt damit voraus, dass vorher sämtliche Widersprüche, die ihr entgegenstehen, beseitigt sind3.
Vorliegend hat der Kläger das Verfahren nicht gegen den ebenfalls der Feststellung der streitgegenständlichen Forderung zur Insolvenztabelle widersprechenden Insolvenzverwalter aufgenommen. Dies steht nach den vorstehenden Grundsätzen der Wirksamkeit der Verfahrensaufnahme entgegen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. März 2013 – III ZR 261/12