Zur Einführung des neuen Streitgegenstands in Gestalt der in der Berufungserwiderung erklärten weiteren Kündigung des Wohnungsmietverhältnisses muss sich die Vermieterin der Berufung der Gegenseite gemäß § 524 ZPO anschließen1.
Dabei ist es unschädlich, dass die Vermieterin, als sie sich in ihrer Berufungserwiderung auf die in diesem Schriftsatz ausgesprochene weitere Kündigung gestützt hat, dieses Vorgehen nicht als Anschlussberufung bezeichnet hat. Für die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels ist keine dahingehende ausdrückliche Erklärung erforderlich. Es genügt vielmehr jede Erklärung, die sich ihrem Sinn nach als Begehren auf Abänderung des Urteils erster Instanz darstellt. Dementsprechend kann der Anschluss an das Rechtsmittel der Gegenseite auch konkludent in der Weise erfolgen, dass der Vermieter wie im Streitfall sein im Übrigen unverändertes Klagebegehren auf einen weiteren Klagegrund stützt2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. April 2019 – VIII ZR 12/18











