Einen Anlass zur Erhebung einer Klage auf Duldung von Baumaßnahmen (§ 555a Abs. 1, § 555d Abs. 1 BGB) gibt der Mieter in der Regel (noch) nicht, wenn er die mit der Ankündigung der geplanten Baumaßnahmen verknüpfte Aufforderung des Vermieters zur Abgabe einer Duldungserklärung unbeachtet lässt. Die Bejahung eines Klageanlasses im Sinne von § 93 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Vermieter den Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an die Ankündigung (erneut) vergeblich zur Abgabe einer Duldungserklärung aufgefordert hat.

Die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist demnach vornehmlich darauf abzustellen, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre1. Trotz ursprünglicher Zulässigkeit und Begründetheit der Klage treffen den Kläger nach dem – auf der Billigkeitsebene zu berücksichtigenden – Rechtsgedanken des § 93 ZPO gleichwohl die Kosten, wenn der Beklagte keinen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung des Klageanspruchs gegeben und denselben sofort nach Zustellung der Klage beziehungsweise sofort nach Fälligkeit erfüllt oder den Kläger sonst klaglos gestellt hat2.
Das ist hier der Fall. Dass die Mieter die Vermieterin durch die Übersendung einer Duldungserklärung sofort nach Zustellung der Duldungsklage klaglos gestellt haben, steht außer Frage. Auch gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die Mieter hätten keine Veranlassung zur Erhebung der Duldungsklage gegeben, bestehen aus Rechtsgründen im Ergebnis keine Bedenken. Hierfür kommt es auf die vom Beschwerdegericht verneinte Rechtsfrage, ob die Mieter es zu vertreten haben, dass die Vermieterin die etwa bereits im Dezember 2019 auf den Postweg gebrachte Duldungserklärung der Mieter nicht erhalten hat, nicht an. Denn selbst wenn die Mieter die mit dem Ankündigungsschreiben der Vermieterin vom 27.11.2019 verknüpfte Bitte um Abgabe einer Duldungserklärung schlicht unbeachtet gelassen hätten, fehlte es nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts an einer Veranlassung zur Klageerhebung durch die Mieter.
Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen3. Dieser Schluss ist etwa gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt oder – soweit die Leistung nicht in einer Zahlung, sondern beispielsweise in einer Unterlassung liegt – den Gläubiger auf Aufforderung hin trotz Fälligkeit der Leistung nicht durch entsprechende Erklärung klaglos stellt4. Entsprechendes gilt bei einem Duldungsverlangen.
Danach hätte im Streitfall ein Klageanlass allenfalls dann bestanden, wenn die Vermieterin die Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an den Erhalt des Ankündigungsschreibens (erneut) zur Abgabe einer Duldungserklärung aufgefordert hätte.
Die in dem Ankündigungsschreiben enthaltene Aufforderung reichte insoweit schon deshalb nicht aus, weil die Leistung der Mieter in Gestalt der Duldung der angekündigten Baumaßnahmen (§ 555a Abs. 1, § 555d Abs. 1 BGB) zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war und diese Aufforderung auch im Hinblick auf eine etwa bestehende (Neben-)Pflicht der Mieter zur Abgabe einer Duldungserklärung eine verzugsbegründende Wirkung nicht entfaltet hat, so dass deren – hier unterstellte – Nichtbefolgung nach dem aufgezeigten Maßstab auch nicht als Klageveranlassung gewertet werden kann.
Da die Vermieterin den Beginn der Baumaßnahmen für den 20.01.2020 angekündigt hatte, schuldeten die Mieter deren Duldung auch nicht vor diesem Zeitpunkt. Ob sie aus Gründen der Rücksichtnahme auf das berechtigte Interesse der Vermieterin an einer geordneten Durchführung der geplanten Baumaßnahmen (§§ 242, 241 Abs. 2 BGB) verpflichtet waren, der Vermieterin bereits vor diesem Zeitpunkt ihre künftige Duldungsbereitschaft anzuzeigen – wie die Rechtsbeschwerde (stillschweigend) annimmt, die Rechtsbeschwerdeerwiderung hingegen verneint – kann offenbleiben. Denn jedenfalls käme die Bejahung einer Klageveranlassung nach den oben aufgeführten Grundsätzen nur in Betracht, wenn die Mieter mit dieser etwaigen Pflicht vor Prozessbeginn in Verzug geraten wären, wovon auch die Rechtsbeschwerde im Ansatz ausgeht. Entgegen ihrer Auffassung ist das mangels – hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlicher – Mahnung nicht der Fall.
Eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB kann grundsätzlich erst nach Fälligkeit ausgesprochen werden, andernfalls ist sie wirkungslos5. Im Einzelfall – insbesondere dann, wenn die Fälligkeit des Anspruchs von einer zuvor vom Gläubiger durchzuführenden Handlung (z.B. Abruf) abhängt kann es allerdings zulässig sein, die Mahnung mit der die Fälligkeit auslösenden Handlung zu verbinden6.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn die Aufforderung zur Abgabe einer Duldungserklärung wäre – sofern man eine entsprechende Mitteilungspflicht des Mieters bejaht – Voraussetzung für das Entstehen dieser Pflicht. Sie löste aber jedenfalls dann, wenn sie – wie hier – mit der (erstmaligen) Ankündigung von Baumaßnahmen verbunden ist, nicht deren (sofortige) Fälligkeit aus. Das gilt, wenn die geplanten baulichen Veränderungen – wie hier zumindest teilweise – Modernisierungsmaßnahmen darstellen (§ 555b BGB), schon deshalb, weil dem Mieter eine Erklärung über seine künftige Duldungsbereitschaft jedenfalls nicht vor Ablauf der ihm nach § 555d Abs. 3 Satz 1 BGB zur Mitteilung von Härtegründen sowie nach § 555e Abs. 1 Satz 2 BGB zur Erklärung einer (Sonder-)Kündigung eingeräumten Fristen abverlangt werden könnte. Aber auch wenn beziehungsweise soweit die vorgesehenen Arbeiten ausschließlich Erhaltungsmaßnahmen betreffen, könnte der Vermieter die seinerseits geforderte Abgabe einer Duldungserklärung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an den Zugang der Ankündigung nach § 555a Abs. 2 BGB verlangen. Denn auch in diesem Fall ist dem Mieter eine gewisse Zeit zur Prüfung des Anliegens des Vermieters zuzubilligen.
Eine Mahnung war auch nicht entbehrlich. Denn eine – als Grund für die etwaige Entbehrlichkeit hier einzig in Betracht kommende – kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) muss durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger – wie vorliegend durch die (doppelte) Fristsetzung in dem Ankündigungsschreiben der Vermieterin erfolgt – reicht für die Anwendung dieser Vorschrift hingegen nur aus, wenn dem Gläubiger ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zusteht7. Daran fehlt es hier.
Der Annahme, die Vermieterin habe aufgrund des vorprozessualen Verhaltens der Mieter bei vernünftiger Betrachtung davon ausgehen dürfen, sie werde ohne die Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen, steht zudem entgegen, dass die Mieter nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts auf eine frühere Aufforderung der Vermieterin bereits im Januar 2019 erklärt hatten, sie seien zur Duldung der Anbringung eines Wärmeverbundsystems im Fall der behördlichen Genehmigung dieser Maßnahme bereit. Auch aus diesem Grund ließ allein der fehlende Zugang einer Antwort der Mieter auf das Ankündigungsschreiben der Vermieterin vom vember 2019 aus deren Sicht nicht den Schluss zu, die Mieter wären mittlerweile – abweichend von früher getätigten Äußerungen – nicht mehr bereit, die geplanten Baumaßnahmen zu dulden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2021 – VIII ZB 44/20
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.05.2007 – VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.02.2006 – IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 773 Rn. 9; vom 11.12.2003 – I ZR 68/01, WRP 2004, 350 unter – II 2 a[↩]
- BGH, Urteil vom 27.06.1979 – VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040 unter – II 3 a; BGH, Beschlüsse vom 16.01.2020 – V ZB 93/18, NJW 2020, 1442 Rn. 8; vom 08.03.2005 – VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005 unter – II 1[↩]
- BGH, Urteil vom 27.06.1979 – VIII ZR 233/78, aaO unter – II 3 b; BGH, Beschlüsse vom 16.01.2020 – V ZB 93/18, aaO; vom 22.10.2015 – V ZB 93/13, NJW 2016, 572 Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 29.04.1992 – XII ZR 105/91, NJW 1992, 1956 unter 1; vom 27.03.1980 – VII ZR 214/79, NJW 1980, 1955 unter 3; jeweils zu § 284 BGB aF[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823 Rn. 24 mwN; vom 25.10.2007 – III ZR 91/07, NJW 2008, 50 Rn. 11; vom 12.07.2006 – X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 10[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 25.10.2007 – III ZR 91/07, aaO Rn. 7; vom 12.07.2006 – X ZR 157/05, aaO Rn. 7; jeweils mwN[↩]
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