Die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO bedarf der Unterschrift des Gerichtsvollziehers. Eine eingescannte und in die Anordnung hineinkopierte Unterschrift genügt diesen Anforderungen nicht.

Eine hineinkopierte, eingescannte Unterschrift ist nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart hierfür nicht ausreichend, weil die Herkunft des Schriftstücks dadurch nicht hinreichend verbürgt ist1.
Wäre die Eintragungsanordnung im Verhaftungsprotokoll enthalten, wäre dort nach § 762 Abs. 2 Nr. 5 ZPO die Unterschrift des Gerichtsvollziehers erforderlich. Für die schriftliche Eintragungsanordnung, die ebenso den fristgebundenen Rechtsbehelf nach § 882 d ZPO eröffnet, können daher hinsichtlich der eigenhändigen Unterzeichnung keine geringeren Anforderungen gelten.
Zudem ist in § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GVGA geregelt, daß jede Urkunde vom Gerichtsvollzieher unter Beifügung seiner Amtseigenschaft und der Bezeichnung seines Amtssitzes zu unterschreiben ist. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 GVGA dürfen zur Unterschriftsleistung keine Faksimilestempel verwendet werden, worin auch wieder deutlich wird, daß auf anderem Wege als durch eigenhändige Unterschrift die Herkunft des Schriftstücks nicht ausreichend verbürgt wird.
Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 10 T 82/14
- vgl. zur eigenhändigen Unterschrift eines Beschlusses BGH MDR 1986, 651 bzw. zu einer Verfügung zur Fristsetzung BGH MDR 1980, 572[↩]