Bei einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung muss die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Dieses Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat.
Im elektronischen Rechtsverkehr müssen bestimmende Schriftsätze von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden1. Nach § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die das Dokument zu verantwortende Person die elektronische Signatur vorzunehmen. Daran fehlte es in dem hier vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall, weil die Signatur gegebenenfalls nicht von einem der Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern von der Rechtsanwaltsgehilfin L. unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts M. vorgenommen worden ist.
Wird die Berufungsbegründung im Original oder per Fax eingereicht, muss sie als bestimmender Schriftsatz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein2. Als Ersatz für die bei elektronischer Übermittlung technisch nicht mögliche Unterzeichnung erlaubt § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Diese muss, um einer eigenhändigen Unterzeichung gleichwertig zu sein, von demjenigen vorgenommen werden, dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde3. Bei einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung muss die qualifizierte elektronische Signatur deshalb grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Dieses Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat.
Die von der Rechtsanwaltsgehilfin L. gegebenenfalls vorgenommene Signatur wäre auch nicht nach den für Blanko-Unterschriften geltenden Grundsätzen als formgerecht zu bewerten. Ein mittels Blanko-Unterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß erstellter bestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur, wenn der Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, dass er dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann. Das kann im Einzelfall bei einem weitgehend formalisierten Text der Fall sein4, scheidet jedoch bei Rechtsmittelbegründungen regelmäßig aus, weil der Anwalt die ihm obliegende eigenverantwortliche Prüfung hier nur bestätigen kann, wenn er den Text im Einzelnen kennt5. Dazu reicht das Diktat des Schriftsatzes grundsätzlich nicht aus. Da Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden können, muss der Rechtsanwalt jedenfalls den Text längerer Schriftsätze nach deren Ausdruck prüfen. Nach diesen Grundsätzen wäre vorliegend die gesetzlich vorgeschriebene Unterzeichung der mehrseitigen Berufungsbegründungsschrift im Falle einer Blanko-Unterschrift nicht gewahrt. Entsprechendes gilt für eine elektronische Signatur.
Der Bundesgerichtshof konnte daher die Frage, ob die in elektronischer Form übermittelte Berufungsbegründungsschrift mit einer Signatur versehen war, dahinstehen. Das Vorbringen des Klägers dazu, dass seine Prozessbevollmächtigten angesichts der ihnen zugegangenen Eingangsbestätigung auf die erfolgreiche Signatur des Schriftsatzes vertraut hätten, vermag die vorsorglich begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Er-gebnis nämlich nicht zu rechtfertigen. Der Kläger hat nicht hinreichend vorgetragen, dass, wenn seine Prozessbevollmächtigten die Eingangsbestätigung nicht erhalten hätten oder ihnen mitgeteilt worden wäre, dass eine unsignierte Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen sei, eine unterzeichnete oder ordnungsgemäß elektronisch signierte Berufungsbegründung rechtzeitig beim Landgericht eingegangen wäre. Nach seinem Vorbringen ist nicht auszuschließen, dass Frau L. am selben Tag nochmals eine elektronische Übermittlung versucht und diese Erfolg gehabt hätte. Damit wäre aber wiederum die vorgeschriebene Form nicht gewahrt worden, weil es dafür an der erforderlichen ordnungsgemäßen, nämlich von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt vorgenommenen Signatur fehlte. Dass auch die Möglichkeit bestanden hätte, den Schriftsatz rechtzeitig im Original einzureichen oder per Fax zu übermitteln, besagt nicht, dass dieser Weg – statt einer nochmaligen elektronischen Übermittlung – beschritten worden wäre.
Dass die Rechtsanwaltsgehilfin L. die elektronische Signatur weisungswidrig selbst vorgenommen habe, macht der Kläger nicht geltend. Mithin ist insoweit von einem anwaltlichen Organisationsfehler auszugehen. Diesen muss sich der Kläger als eigenes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – VI ZB 28/10
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 15[↩]
- BGH, Beschluss vom 23.06.2005 – V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; Versäumnisurteil vom 20.07.2010 – KZR 9/09, NJW 2010, 3661 Rn. 11 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2010 – 7 B 15/10[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.12.1965 – VIII ZB 33/65, VersR 1966, 168; und vom 23.06.2005 – V ZB 45/04, aaO S. 2710[↩]
- vgl. BAG NJW 1983, 1447[↩]











