Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde – und die Anhörungsrüge

Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur dann begründet, wenn dadurch das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist1.

Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde – und die Anhörungsrüge

Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, sein Vorbringen sei nicht zur Kenntnis genommen worden2.

Erschöpfen sich die Ausführungen der Beklagten in dem Hinweis, wonach die begründungslose Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde belege, dass der Bundesgerichtshof ihr Petitum übergangen und ihren gesamten Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, genügt dies den vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen nicht. Die kurzen, keinerlei Einzelfallbezug herstellenden Ausführungen zeigen eine neue, eigenständige und entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch den angegriffenen BGH, Beschluss nicht auf.

Insbesondere liegt eine solche nicht darin, dass der Bundesgerichtshof gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat3. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden4.

Die Anforderungen an die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung sind auch nicht deshalb geringer, weil der beanstandete Beschluss wie ausgeführt über den Verweis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung enthält.

Dieses Fehlen enthebt die Partei nicht davon, einen behaupteten Gehörsverstoß näher darzulegen5. Durch das Darlegungserfordernis (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) werden die Anforderungen an die Gewährung von Rechtsschutz bei einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch in diesen Fällen nicht überspannt. Denn dem Beschwerdeführer wird dadurch nur auferlegt, die eigene Rechtsansicht auf Grund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nochmals zu prüfen und in der Anhörungsrüge aufzuzeigen, dass die Entscheidung des Revisionsgerichts nach seiner Ansicht auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht6.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2020 – VIII ZR 353/18

  1. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28.05.2013 – IV ZR 149/12, Rn. 2; vom 10.01.2017 – VIII ZR 14/16, REE 2017, 69 unter I; jeweils mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.12 2015 – V ZR 296/14, Rn. 1; vom 10.01.2017 – VIII ZR 14/16, aaO[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.03.2009 – V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6; vom 28.05.2013 – IV ZR 149/12, aaO Rn. 6[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.05.2013 – IV ZR 149/12, aaO; vom 28.02.2018 XII ZR 76/16, Rn. 4; BT-Drs. 15/3706 S. 16[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.05.2013 – IV ZR 149/12, aaO; vom 08.06.2016 – XI ZR 268/15, Rn. 4; vom 29.10.2019 – V ZR 27/19, Rn. 1[]
  6. vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.03.2009 – V ZR 142/08, aaO Rn. 12; vom 06.11.2014 – V ZR 322/13, Rn. 1[]