Hat ein Pfarrer als Vorsitzender eines Kuratoriums Zahlungen an sich selbst veranlasst, muss sich die Stifung seine Kenntnis nicht zurechnen lassen. Ein Vertrag zwischen der Stiftung und den Mitgliedern ihrer Organe bedarf nach den Bestimmungen für kirchliche Stiftungen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde. Liegt eine solche Genehmigung für Zahlungen nicht vor, sind diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt, und es besteht eine Rückzahlungsverpflichtung.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall die Berufung eines früheren Pfarrers und Dechanten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg zurückgewiesen, mit der dieser sich gegen die Rückzahlung von mehr als 277.000 Euro gewehrt hat. Zum Zeitpunkt des Empfangs der Zahlungen war der Betroffene ein Mitglied, zeitweise auch der Vorsitzende des Kuratoriums der Stiftung. Die Zahlungen sind in den Jahren 1996 bis 2007 in bar erfolgt.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg darauf abgestellt, dass ein Vertrag zwischen der Stiftung und den Mitgliedern ihrer Organe nach den Bestimmungen für kirchliche Stiftungen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde bedarf. Eine solche Genehmigung des Offizialats habe nicht vorgelegen.
Ebenso wenig könne man von einer die Genehmigung ersetzenden betrieblichen Übung ausgehen. Die Barzahlungen seien der Stiftungsbehörde nicht bekannt gewesen, insbesondere in den jeweiligen Prüfberichten nicht ausgewiesen worden.
Auch habe der Beklagte nicht davon ausgehen können, dass die Zahlungen für seelsorgerische Betreuungsleistungen in die Pflegesätze der Betreuten einberechnet worden seien. Dies sei im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr zulässig gewesen.
Dem Einwand des Beklagten, die kirchliche Stiftung habe Kenntnis von den rechtsgrundlosen Zahlungen gehabt, ist nicht gefolgt worden. Er habe als Vorsitzender des Kuratoriums die Zahlungen an sich selbst veranlasst. Seine Kenntnis müsse sich die Stifung daher nicht zurechnen lassen. Auf eine Kenntnis der ihm unterstellten weiteren Kuratoriumsmitglieder komme es nicht an, sie sei um Übrigen aber auch nicht feststellbar.
Das Oberlandesgericht hat darüber hinaus die Forderung nicht als verjährt angesehen, da es dazu maßgeblich auf die Kenntnis der Stiftung von den rechtsgrundlosen Zahlungen ankomme, in der Stiftung aber allein der Beklagte von der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen an sich selbst gewusst habe.
Daher schloss sich das Oberlandesgericht der Auffassung des Landgerichts an, die in den Jahren 1996 bis 2007 in bar erhaltenen Zahlungen seien ohne Rechtsgrund geflossen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 13. August 2013 – 2 U 46/13
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