Die Erhöhung des Erbbauzinses – und der Erwerber des Erbbaurechts

Ein Urteil, das dem Erbbaurechtsbesteller einen Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses gegen den Erbbauberechtigten zuspricht, entfaltet keine Rechtskraft gegenüber dem Erwerber des Erbbaurechts, der vor Klageerhebung als dessen Inhaber im Grundbuch eingetragen war; tritt dieser dem Rechtsstreit aufgrund einer Streitverkündung bei, ist er nicht als streitgenössischer Nebenintervenient anzusehen.

Die Erhöhung des Erbbauzinses – und der Erwerber des Erbbaurechts

Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO voraus, dass nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (bzw. des Prozessrechts) die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner von Bedeutung ist1.

Diese Voraussetzungen liegen im hier entschiedenen Fall nicht vor. Zwar ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Erbbauzins nicht auf rein schuldrechtlicher Grundlage vereinbart, sondern infolge der eingetragenen Erbbauzinsreallast mit dinglicher Wirkung ausgestattet ist (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG)2. Das ändert aber nichts daran, dass sich ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses – vorbehaltlich einer Regelung nach § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB – nur aus dem schuldrechtlichen Bestellungsvertrag ergeben kann. Er richtet sich auch nach der Veräußerung des Erbbaurechts weiterhin gegen den ursprünglichen Erbbauberechtigten, sofern der Erwerber nicht mit schuldbefreiender Wirkung in den schuldrechtlichen Bestellungsvertrag eingetreten ist3. Nur wenn sich aus den schuldrechtlichen Beziehungen ein Erhöhungsanspruch ergibt, kann dem Erbbaurechtsverpflichteten zugleich ein Anspruch auf Eintragung der Erhöhung in das Grundbuch zuzubilligen sein4; dies setzt voraus, dass der Inhaber des Erbbaurechts an dem Schuldverhältnis beteiligt ist.

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Das gegen die Erbbauberechtigte ergangene Urteil hat keine Bindungswirkung in dem für die Annahme einer streitgenössischen Nebenintervention maßgeblichen Verhältnis zwischen den Erbbaurechtsbestellerin und der Streithelferin; eine Rechtskrafterstreckung sieht das materielle Recht oder das Prozessrecht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vor.

Sollte die Streithelferin mit schuldbefreiender Wirkung in den Bestellungsvertrag eingetreten sein, entfaltete das Urteil keine Wirkung gegen sie, weil es gegen die falsche Partei – nämlich die Erbbauberechtigte – gerichtet wäre. Sofern ein Schuldbeitritt erfolgt sein sollte, haftete die Streithelferin neben der Erbbauberechtigten als Gesamtschuldnerin; eine Rechtskrafterstreckung wäre gemäß § 425 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen.

Eine Bindungswirkung entfaltete das Urteil auch dann nicht, wenn zwischen den Erbbaurechtsbestellern und der Streithelferin nur dingliche Rechtsbeziehungen bestehen sollten. Es zöge keinen gegen die Streithelferin gerichteten Anspruch der Erbbaurechtsbesteller auf Eintragung der Erbbauzinserhöhung nach sich. Auch in der Sache käme wegen der fehlenden schuldrechtlichen Beziehungen ein auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Anpassungsanspruch nicht in Betracht5; die Streithelferin haftete gegenüber den Erbbaurechtsbestellern mit dem Erbbaurecht weiterhin (nur) in dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umfang, also für den (bislang geschuldeten) Erbbauzins.

Dass das Urteil in dem Innenverhältnis zwischen der Erbbauberechtigten und der Streithelferin Bindungswirkung im Hinblick auf einen etwaigen Freistellungsanspruch6 entfalten kann, beruht auf der (beabsichtigten) Wirkung einer (einfachen) Streitverkündung, begründet aber – wie das Berufungsgericht zutreffend anmerkt – keine streitgenössische Nebenintervention.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2014 – V ZB 160/13

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.1984 – IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 277[]
  2. BGH, Urteil vom 25.09.1981 – V ZR 244/80, BGHZ 81, 358, 361[]
  3. BGH, Urteil vom 04.05.1990 – V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 215; Staudinger/Rapp, BGB [2009], § 9 ErbbauRG Rn. 22[]
  4. BGH, Urteil vom 20.12 1985 – V ZR 96/84, BGHZ 96, 371, 379[]
  5. BGH, Urteil vom 20.12 1985 – V ZR 96/84, BGHZ 96, 371, 375 ff.[]
  6. dazu BGH, Urteil vom 04.05.1990 – V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 217 f.[]