Die erstinstanzliche Überraschungsentscheidung

Der Rechtsstaatsgrundsatz verlangt es, für jede „neue und eigenständige Verletzung“ des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung die einmalige Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle zu gewähren1.

Die erstinstanzliche Überraschungsentscheidung

Wird im Zivilprozess die erstmalige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Eingangsgericht gerügt, so ist der danach erforderliche Rechtsbehelf mit der Berufung gemäß § 520 ZPO gegeben und nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen durchzuführen.

Ein zusätzlicher Rechtsbehelf im Wege der Rechtsbeschwerde ist danach nur erforderlich, wenn eine neue und eigenständige Verletzung durch das Berufungsgericht gerügt werden könnte; dies ist aber im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO durch das Berufungsgericht zu verneinen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2014 – IX ZB 46/12

  1. vgl. BVerfGE 107, 395, 410 f[]
  2. vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.05.2010 – IX ZB 225/09, WM 2010, 1722; vom 19.04.2012 – IX ZB 225/10[]
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Der Arrestantrag während des Revisionsverfahrens