Die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen unstrittigen Tatsachen

§ 531 Abs. 2 ZPO ist auf Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen und unstreitig werden, nicht anwendbar.

Die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen unstrittigen Tatsachen

Die Vorschriften über die Behandlung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen nur streitiges und daher beweisbedürftiges Vorbringen. Unstreitig gewordener Sachvortrag fällt nicht unter diese Bestimmungen1.

Der Umstand, dass weitere Feststellungen in Bezug auf andere Zahlungen erforderlich werden, führt nicht dazu, dass der Vortrag insgesamt nicht zuzulassen ist. § 531 Abs. 2 ZPO stellt nicht darauf ab, ob der Rechtsstreit durch die Berücksichtigung des neuen Vortrags verzögert wird. Neuer unstreitiger Tatsachenvortrag ist in der Berufungsinstanz selbst dann zuzulassen, wenn dies dazu führt, dass vor einer Sachentscheidung eine Beweisaufnahme erforderlich wird2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Oktober 2020 – II ZR 355/18

  1. BGH, Urteil vom 18.11.2004 – IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 142 mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 16.10.2008 – IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 22[]
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