Die fehlender Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren

Ist im Beschwerdeverfahren die gebotene Kostenentscheidung versehentlich unterblieben, kann die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO ergänzt werden. Wurde der zu ergänzende Beschluss nicht förmlich zugestellt, sondern den Parteien nur formlos mitgeteilt, wird keine Frist für den Ergänzungsantrag in Gang gesetzt. Die zweiwöchige Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO gilt in diesem Fall nicht.

Die fehlender Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren

Es liegt ein Fall für eine Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO vor. Die Vorschriften über die Ergänzung eines Urteils sind bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entsprechend anzuwenden1. Im Schriftsatz vom 14.02.2014 hat die Klägerin einen Antrag auf Ergänzung gestellt.

Die Frist von zwei Wochen zur Beantragung der Ergänzung gemäß § 321 Abs. 2 ZPO steht der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Denn die Frist läuft gemäß § 321 Abs. 2 ZPO ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils bzw. des Beschlusses. Eine Zustellung der Entscheidung vom 04.09.2013 ist jedoch nicht erfolgt, so dass die zweiwöchige Frist nicht in Gang gesetzt werden konnte.

Es kommt bei der Frage der Frist im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 321 Abs. 2 ZPO nicht darauf an, ob eine förmliche Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO – im Hinblick auf den möglichen Fristlauf gemäß § 321 Abs. 2 ZPO – geboten gewesen wäre2. erscheint dem Oberlandesgericht, dass der Fristlauf gemäß § 321 Abs. 2 ZPO für die nachträgliche Ergänzung einer Entscheidung von einer förmlichen Zustellung der Ausgangsentscheidung abhängen muss. Wenn § 321 ZPO auf Beschlüsse generell analog angewandt wird, muss dies nach dem Wortlaut von § 321 Abs. 2 ZPO auch für den Beginn des Fristlaufs – nur nach förmlicher Zustellung der Ausgangsentscheidung – gelten. Das bedeutet, dass bei einem Beschluss, der gemäß § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO möglicherweise nur formlos mitgeteilt werden muss, die Frist für eine Ergänzung gemäß § 321 Abs. 2 ZPO nicht zu laufen beginnt, bzw. dass erst eine eventuelle nachträgliche förmliche Zustellung die Frist in Gang setzen kann. Nur auf diese Weise besteht eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit für die Parteien, um nachträglich bei Beschlüssen für eine Ergänzung gemäß § 321 ZPO zu sorgen. Denn bei der lediglich formlosen Mitteilung einer Entscheidung rechnet eine Partei – und auch ein Prozessbevollmächtigter – kaum damit, dass damit gleichzeitig die relativ kurze Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO beginnen könnte, wenn dem Gericht bei seiner Entscheidung ein entsprechendes Versehen unterlaufen ist3.

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Keine Rechtsbeschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7. April 2014 – 9 W 28/13

  1. vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321 ZPO Rnr. 1[]
  2. vgl. zur Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO in ähnlichen Fällen OLG München, MDR 2003, 522; OLG Rostock, OLGR 2009, 267 []
  3. vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.; anders OLG Jena, Beschluss vom 09.03.2011 – 4 U 111/08; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 329 ZPO Rnr. 41, wobei die zum Beleg der Auffassung in der Kommentierung angeführten Rechtsprechungszitate jedoch nicht zutreffend sind[]

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