Der Angehörige eines Toten hat keinen Ersatzanspruch für Quarantäne-Kosten.

So hat das Landgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall einer Ehefrau entschieden, die für die entstandenen Quarantäne-Kosten von rund 10.000,00 Euro ihres verstorbenen Mannes die Klinik und das Land NRW aufkommen lassen wollte. Der Verstorbene war amerikanischer Staatsbürger und verstarb im Februar 2016 auf der internistischen Intensivstation der Kölner Klinik. Zunächst bestand der Verdacht einer schweren Malaria-Erkrankung. Noch vor dessen Tod wurde durch die Klinik das Hamburger Institut für Tropenkrankheiten mit der Ursachenforschung beauftragt. Bevor dieses zu einem Ergebnis kam, wurde bereits von der Klinik eine Todesbescheinigung ausgestellt. Auf dieser gab es zwar einen Hinweis, dass eine übertragbare Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegen könnte. Bei der Frage, ob besondere Verhaltensmaßnahmen bei der Aufbewahrung, Beförderung oder Bestattung zu beachten seien, wurde allerdings die Antwort „nein“ angegeben.
Die Ehefrau des Verstorbenen beauftragte daraufhin ein Bestattungsunternehmen mit der Überführung des Leichnams nach Togo. Dieses wiederum beauftragte die Klägerin – ein hierauf spezialisiertes Unternehmen – mit der eigentlichen Durchführung der Überführungsmaßnahmen, also die Verbringung des Leichnams zu deren Behandlungsraum in Rheinland-Pfalz und die Vorbereitung auf die Flugüberführung. Als der Leichnam bereits dort angekommen war, erhielt die Klägerin die Mitteilung, dass das hochansteckende Lassa-Fieber die Todesursache gewesen sei. Der Verstorbene musste daraufhin in einem hermetisch abgeschlossenen Container verwahrt, von einer Spezialeinheit geborgen und auf Anordnung des lokalen Gesundheitsamts im nächst gelegenen Krematorium eingeäschert werden.
Die Klägerin machte nun gegenüber der Klinik sowie dem Land NRW Ersatzansprüche im Umfang von rund 10.000,- € geltend, die für die Vorhaltung und Reinigung des Spezialcontainers sowie den Ausfall des Bestattungsfahrzeugs und einer unter Quarantäne stehenden Mitarbeiterin entstanden seien. Ursache für den Anfall dieser Mehrkosten sei die von der Klinik fehlerhaft ausgefüllte Todes- und Unbedenklichkeitsbescheinigung. Ohne das Ergebnis des Tropeninstituts hätten diese nicht ausgestellt werden dürfen. Jedenfalls hätte die Klinik den Leichnam als ansteckungsverdächtig kennzeichnen oder den Verdacht auf Lassa-Fieber mitteilen müssen. Das Vorgehen der Klinik stelle einen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz und das nordrhein-westfälische Bestattungsgesetz dar.
In seiner Entscheidung hat das Landgericht Köln ausgeführt, dass gegen die Klinik selbst kein Anspruch bestehe, weil sie bei der Ausstellung der Bescheinigung nach dem Bestattungsgesetz hoheitlich, also in Ausübung eines öffentlichen Amtes, handele. Da sie somit als Behörde agiere, könne allenfalls ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land als Rechtsträger, nicht aber gegen die Klinik selbst bestehen.
Das Land wiederum hafte nur dann für Schäden, wenn die verletzte Amtspflicht die Person bzw. das Rechtsgut schützen will, welches geschädigt wurde. Das Infektionsschutzgesetz diene dabei der Vorbeugung vor übertragbaren Krankheiten und damit dem Gesundheitsschutz, nicht hingegen dem Schutz des Vermögens der von Quarantänemaßnahmen betroffenen Personen.
Kostenersatz könne allenfalls über §§ 65, 66 Infektionsschutzgesetz von dem Land beansprucht werden, von dem vermögensschädigende Schutzmaßnahmen angeordnet worden sind. Sofern darüber hinaus in der fehlerhaften Ausstellung der Bescheinigungen ein Verstoß gegen das Bestattungsgesetz liegen könnte, schützt auch dieses Gesetz allenfalls die Gesundheit und nicht die Vermögensinteressen der mit der Bestattung und Beförderung von Leichen Beauftragten.
Landgericht Köln, Urteil vom 18. Dezember 2018 – 5 O 286/18