Sind Fotos Teil des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen geworden, können die in Mehrfachausfertigungen des Gutachtens enthaltenen Fotos nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG n. F. gesondert abgerechnet werden. Zu ersetzen sind nach § 7 Abs. 2 JVEG n. F. vielmehr die Kopien bzw. Ausdrucke der Seiten des Gutachtens, auf denen sich die Fotos befinden.
Dies gilt nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zumindest in neuen Fällen, in denen gemäß § 24 JVEG die am 01.08.2013 in Kraft getretene neue Fassung des JVEG anwendbar ist.
Nach der früheren Fassung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG waren die „für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretenden Ausdrucke“ gesondert zu ersetzen mit EUR 2, 00 für den ersten Abzug oder Ausdruck und EUR 0, 50 für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck. Diese Bestimmung wurde nach h. M. als Spezialregelung zu § 7 JVEG angesehen mit der Folge, dass die Ausdrucke bzw. Kopien von in einem schriftlichen Sachverständigengutachten enthaltenen Fotos nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG mit EUR 0, 50 für jedes Foto zu vergüten waren1. Nach der Neufassung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG durch das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.20132 hat sich die Rechtslage geändert. Nunmehr sind die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Fotos mit EUR 0, 50 für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zu ersetzen, „wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2)“. Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass zur Vereinfachung der Abrechnung eine besondere Vergütung für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos nur noch dann zuzubilligen sei, wenn keine Aufwendungen nach § 7 Abs. 2 JVEG ersetzt werden. „Sind Fotos Teil des schriftlichen Gutachtens geworden, sollen für einen zusätzlichen Ausdruck des Gutachtens die Fotos nicht gesondert abgerechnet werden“3. Mithin kommt eine gesonderte Vergütung für die in Mehrfachausfertigungen des schriftlichen Gutachtens enthaltenen Fotos nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG nicht in Betracht4. Zu ersetzen sind vielmehr neben den im Originalgutachten enthaltenen 205 Fotos nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG in Höhe von jeweils EUR 2, 00 (nur) die Kopien bzw. Ausdrucke der Seiten des Gutachtens, auf denen sich die Digitalfotos (hier jeweils drei Fotos auf einer Seite) befinden nach Maßgabe der Bestimmung des § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 4 W 133/14
- OLG Hamburg MDR 2007, 867; KG JurBüro 2008, 262; FG Sachsen-Anhalt, BeckRS 2010, 26029542; LG Konstanz BauR 2011, 730[↩]
- BGBl I S. 2586[↩]
- BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 261[↩]
- so auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. (2014), § 12, Rn. 25; Nomos Kommentar-Kessel, Gesamtes Kostenrecht, (2014), § 12 JVEG, Rn. 29; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. (2014), § 12 JVEG, Rn.11; a. A.: Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. (2014), § 12 JVEG, Rn. 9; offenbar auch Schneider, JVEG, 2. Aufl. (2014), § 12, Rn. 45[↩]
Bildnachweis:
- Gerichtsgebäude: Idar Høviskeland Pedersen











