Die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde – und der Fehler der Geschäftsstelle

Für die Frage, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, ist die richterliche Entscheidung des Beschwerdegerichts, nicht eine hiervon abweichende fehlerhafte Ausfertigung oder Abschrift maßgebend, welche die Geschäftsstelle den Beteiligten zunächst zugestellt hat.

Die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde – und der Fehler der Geschäftsstelle

Die Zustellung einer falschen Ausfertigung oder Abschrift, in der das Gegenteil steht, führt nicht zu einer wirksamen Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Erforderlich ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Beschwerdegericht ist die entscheidende Zivilkammer, nicht deren Geschäftsstelle, die versehentlich einen nicht beschlossenen Entwurf zustellt.

Hat das Beschwerdegericht die Zulassung ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, kann diese Entscheidung durch Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Zustellung an die Verfahrensbeteiligten dienenden Ausfertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht inhaltlich abgeändert werden. Eine von der Geschäftsstelle erstellte Ausfertigung oder Abschrift kann die Rechtsnatur oder den Inhalt der Entscheidung nicht ändern.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – IX ZB 57/14

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