Die nachträglich unrichtig gewordene Fremdgrundschuld – und ihre Löschung

Die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO wegen einer nachträglichen Unrichtigkeit infolge einer Rechtsänderung außerhalb des Grundbuches erfordert den entsprechenden Nachweis der Unrichtigkeit, sofern nicht die Eintragungsbewilligung des Betroffenen gemäß §§ 19, 29 Abs. 1 S. 1 GBO beigebracht wird.

Die nachträglich unrichtig gewordene Fremdgrundschuld – und ihre Löschung

Die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO wegen einer nachträglichen Unrichtigkeit infolge einer Rechtsänderung außerhalb des Grundbuches erfordert den entsprechenden Nachweis der Unrichtigkeit, sofern nicht die Eintragungsbewilligung des Betroffenen gemäß §§ 19, 29 Abs. 1 S. 1 GBO beigebracht wird. Der Nachweis der Unrichtigkeit obliegt den Beteiligten ohne Rücksicht darauf, wie sich die Beweislast in einem über den Berichtigungsanspruch des § 894 BGB geführten Prozess verteilen würde. An die Führung des Nachweises, die regelmäßig in der Form des § 29 GBO zu erfolgen hat, sind strenge Anforderungen zu stellen, wobei der jeweilige Antragsteller alle Möglichkeiten auszuräumen hat, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen können, wie z. B. die eines gutgläubigen Erwerbs1.

In dem hier vom Oberlandesgericht Rostock entschiedenen Fall haben die Beteiligten damit entgegen § 22 GBO nicht nachgewiesen, dass das Grundbuch bezüglich der eingetragenen Grundschuld nachträglich unrichtig geworden ist. Vorliegend haben die Beteiligten schon nicht den Beweis in der Form des § 29 GBO geführt, dass die eingetragene Grundschuldgläubigerin erloschen ist. Soweit die Beteiligten ausgeführt haben, dies entspreche ihrem Kenntnisstand, genügt dies nicht, um gegenüber dem Grundbuchamt mit einem für das praktische Verfahren brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschalten2, hierzu Nachweis zu erbringen. Da sich aus der Grundbuchakte ergibt, dass die eingetragene Grundschuldgläubigerin, die C. L. Ltd. am 09.01.1991 im C. Registration Office D. mit der Nummer 168506 eingetragen worden ist, welche ausweislich der abgereichten Satzung durch mindestens zwei zusammenwirkende Direktoren vertreten wird, ist es zur Nachweisführung zum Erlöschen der Gesellschaft nach der Auffassung des Oberlandesgerichts erforderlich, dass entsprechende amtliche Urkunden mit Apostille, die die Löschung der Gesellschaft bestätigen, vorgelegt werden.

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Allein der Vorlage des Grundschuldbriefes lässt sich nicht der erforderliche Nachweis entnehmen, dass die Beteiligten Berechtigte der Briefgrundschuld sind. Wollte man die Vermutung des § 1117 Abs. 3 BGB bzw. den Umkehrschluss hieraus als Nachweis der Unrichtigkeit ausreichen lassen, stünde dies im Widerspruch zu § 39 Abs. 2 GBO, wonach neben dem Besitz des Briefes der Nachweis des Gläubigerrechts erforderlich ist, um eine Eintragung vornehmen zu können3. Befindet sich der Brief im Besitz des Eigentümers oder – wie hier – nur eines der Eigentümer, greift eine Vermutung für den Rechtserwerb des oder der Eigentümer infolge Nichtübergabe des Briefes oder Rückgabe des Briefes an ihn bzw. sie nicht4. Im Übrigen erscheint es auch keinesfalls unmöglich, die Berichtigungsbewilligung des nach dem maßgeblichen Recht für die Durchführung einer Nachtragsliquidation der Gläubigerin zuständigen Organs beizubringen.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 3 W 166/13

  1. vgl. etwa Demharter, a.a.O., § 22 GBO Rdnr. 36 ff.[]
  2. vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.11.2011 – 8 W 419/11 – m. w. N., zitiert nach Juris[]
  3. vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 15.11.2005 – 15 W 179/05, zitiert nach Juris[]
  4. vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1117 BGB, Rdnr. 5 f.[]

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