Die Garantie des rechtlichen Gehörs

Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen1.

Die Garantie des rechtlichen Gehörs

Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken2.

Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden3.

Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen4. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde5.

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann schließlich auch vorliegen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Verbot der „Überraschungsentscheidung“6).

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 BvR 2821/14

  1. vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 96, 205, 216; BVerfGK 10, 41, 45, stRspr[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1304/13 23[]
  3. vgl. BVerfGE 47, 182, 189; BVerfG, Beschluss vom 14.09.1989 – 1 BvR 674/89, NJW 1989, S. 3007, 3008; Beschluss vom 30.06.2015 – 2 BvR 433/15 9 f.[]
  4. vgl. BVerfGE 47, 182, 188 f.; 86, 133, 146[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1992 – 1 BvR 600/92, NJW-RR 1993, S. 383, 383; Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1304/13 23[]
  6. vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 98, 218, 263[]
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