Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit dem Treuhänder, den Arbeitgeber des Schuldners entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht über die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, hat er den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild zu setzen 1.

Unterlässt er dies, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden 2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2014 – IX ZA 32/13
- BGH, Beschluss vom 07.04.2011 – IX ZB 40/10, NZI 2011, 451[↩]
- BGH, aaO Rn. 8, 13; Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 295 Rn. 35[↩]