Die Gerinnungsstörung bei der Hüft-OP

Findet bei einer Patientin eine Hüftoperation statt, ohne deren Vorerkrankung – eine Gerinnungsstörung – zu diagnostizieren und zu therapieren, liegt ein grober Befunderhebungsfehler vor. Kommt es dann bei der Patientin zu schweren Nachblutungen, die mit zahlreichen Behandlungen versorgt werden mussten, kann die Krankenkasse der Patientin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten vom beklagten Krankenhausträger die Kosten der Behandlungen als Schaden ersetzt verlangen.

Die Gerinnungsstörung bei der Hüft-OP

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt, nach dem eine gesetzlichen Krankenkasse über 580.000,00 Euro Schadensersatz für Behandlungskosten nach einer grob fehlerhaften Hüftoperation an einer Versicherten von dem Krankenhausträger velangen kann. Die bei der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenkasse, versicherte, im Jahre 1930 geborene Patientin aus Oer-Erkenschwick leidet an einer Gerinnungsstörung (erworbene Faktor-VIII Hemmkörper-Hämophilie) und der Autoimmunkrankheit SLE (Systemischer Lupus-Eythematodes). Im November 2005 führte das in Herten gelegene Krankenhaus des beklagten Trägers bei der Patientin eine Hüftoperation durch, ohne zuvor die Gerinnungsstörung zu diagnostizieren und zu therapieren. Bei der Patientin kam es zu schweren Nachblutungen, die mit zahlreichen Behandlungen stationär und auch intensivmedizinisch versorgt werden mussten. Die Kosten dieser Behandlungen hat die Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten vom beklagten Krankenhausträger als Schaden ersetzt verlangt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Hamm auf die im Prozess erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten verwiesen. Diese hätten einen groben Befunderhebungsfehler bestätigt, für den der beklagte Krankenhausträger haften müsse. Die Gerinnungsstörung der Patientin sei fehlerhaft nicht diagnostiziert und behandelt worden, obwohl die anamnestischen Angaben und die pathologischen Blutwerte der Patientin hierzu Veranlassung gaben. Es sei davon auszugehen, dass der grobe Behandlungsfehler bei der Patientin die postoperativen Nachblutungen ausgelöst habe. Zugunsten der Klägerin greife eine Beweislastumkehr ein. Den Gegenbeweis, dass die Nachblutungen nicht auf der unterlassenen Gerinnungstherapie beruhten, habe der beklagte Krankenhausträger nicht führen können.

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Zu ersetzen seien die Kosten für die Behandlung der Nachblutungen, u.a. durch eine in einem Universitätsklinikum durchgeführte intensivmedizinische Therapie mit Beatmung und eine kostenintensive Medikation mit Novoseven. Lediglich die mit 30.000 Euro anzusetzenden Kosten einer Gerinnungstherapie habe die Klägerin selbst zu tragen, weil die Therapie auch ohne Operation erforderlich gewesen wäre.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21. Mäz 2014 – 26 U 115/11

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