Die geschäftlich bestellte und privat bezahlte Waschmaschine

Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, so dass Vorgänge nach dem Vertragsschluss, wie die Zahlung kurze Zeit darauf, ohne Belang sind. Bei einer Bestellung über das Internet muss eindeutig die Privatperson als Besteller erkennbar sein, damit diesem das Widerrufs- und Rückgaberecht zusteht.

Die geschäftlich bestellte und privat bezahlte Waschmaschine

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass einem Münchener Physiotherapeuten die Rückgabe einer Waschmaschine verweigert werden durfte. Der Kläger bestellte im Februar 2013 über das Internet bei der beklagten Firma einen Waschautomaten zum Preis von 599 Euro zuzüglich einer Garantieverlängerung in Höhe von 89 Euro sowie zuzüglich Versandkosten in Höhe von 39,90 Euro. In der Eingabemaske gab er als Kundeninformation an „Physiotherapiepraxis“ und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München an. Als Lieferadresse gab er seine Privatadresse an. Im Rahmen der Bestellung verwendete er die Emailadresse der Physiotherapiepraxis. Die Rechnung bezahlte er per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto. Nachdem die Waschmaschine am 13.3.13 an die Privatadresse ausgeliefert war, erklärte der Kläger den Widerruf des Geschäfts. Er habe als Privatperson und Verbraucher die Waschmaschine online bestellt und daher ein Widerrufs- und Rückgaberecht.

Die Firma wollte die Maschine nicht zurücknehmen. Sie ist der Meinung, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zusteht, da er nicht als Verbraucher und Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis die Maschine bestellt habe.

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In seiner Entscheidung hat das Amtsgericht München darauf hingewiesen,dass der Kläger als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen angegeben habe. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden soll, deren Inhaber der Kläger sei. Hierfür spreche auch, dass die Emailadresse der Praxis für die Bestellung verwendet wurde. Da der Kläger bei der abweichenden Lieferadresse die Namensangaben nicht änderte, sei für die Firma nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine weitere Praxisadresse, sondern um die Privatwohnung des Klägers handelte.

Auch durch die Bezahlung vom Privatkonto hätten keine Zweifel an dem unternehmerischen Handeln des Klägers aufkommen können. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, so dass Vorgänge nach dem Vertragsschluss, hier also die Zahlung kurze Zeit darauf, ohne Belang sind.

Amtsgericht München, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 222 C 16325/13

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