Bei der Auslegung des Inhalts des Grundbuchs ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt.

Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2017 – V ZR 45/17
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 06. No- vember 2014 – V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 10 mwN[↩]
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