Die Haftung des BGB-Gesellschafters und die Verjährung

Die für die Gesellschaftsschuld maßgebliche Verjährung gilt grundsätzlich auch für die akzessorische Haftung des BGB-Gesellschafters aus § 128 HGB (analog).

Die Haftung des BGB-Gesellschafters und die Verjährung

Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine GbR rechts- und parteifähig mit der Folge, dass sich die persönliche Einstandspflicht ihrer Mitglieder für die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus den für die OHG und KG geltenden Vorschriften der §§ 128, 130 HGB ergibt1.

Die Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters aus § 128 HGB (analog) unterliegt nicht der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB, sondern derselben Verjährung wie die Schuld der GbR, mithin, wie etwa in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall, bei Forderungen aus vollstreckbaren notariellen Schuldanerkenntnissen der dreißigjährigen Verjährung des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2 und der herrschenden Ansicht in der Literatur3 stimmt die Gesellschafterhaftung grundsätzlich und gerade auch hinsichtlich aller Einwendungen oder Einreden – zugunsten und zuungunsten des Gesellschafters – mit der jeweiligen Gesellschaftsverbindlichkeit überein. Dies entspricht dem Wortlaut der §§ 128 ff. HGB und dem Sinn der akzessorischen Gesellschafterhaftung4. Das Sicherungsinteresse des Gläubigers erfordert es, dass ein Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden, die während oder vor seiner Mitgliedschaft begründet worden sind, auch zeitlich wie die Gesellschaft selbst haftet. Die Tatsache, dass die Gesellschaftsschuld nach rechtskräftiger Verurteilung der Gesellschaft, vollstreckbarem Vergleich bzw. Schuldanerkenntnis oder Feststellung im Insolvenzverfahren der dreißigjährigen Verjährung der § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 6, § 201 Satz 1 BGB unterliegt, gilt daher auch gegenüber dem Gesellschafter5.

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Die vereinzelt in der Literatur vertretene Ansicht6, wonach die Gesellschaftsschuld und die Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters nicht nur eigenständig verjähren, sondern auch die Fristen getrennt laufen, überzeugt nicht. Sie führt dazu, dass die Gesellschafterschuld gemäß § 195 BGB schon nach drei Jahren verjährt, während z.B. die gegen die Gesellschaft gerichtete Kaufpreisforderung für ein Grundstück gemäß § 196 BGB erst nach zehn Jahren verjährt. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Konzept der akzessorischen Gesellschafterhaftung unvereinbar7.

Daran hat sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung durch die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nichts geändert. Im Gegenteil zeigt sich gerade an dem auf die BGB-Gesellschaft analog anzuwendenden Haftungsmodell der §§ 128 ff. HGB, dass eine abgekürzte persönliche Verjährungsfrist zugunsten des Gesellschafters entsprechend § 159 HGB grundsätzlich nur im Fall der Auflösung der Gesellschaft in Betracht kommt8.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Januar 2010 – XI ZR 37/09

  1. siehe etwa BGHZ 146, 341, 358; vormals schon BGHZ 142, 315, 318; siehe ferner BGHZ 178, 271, Tz. 17[]
  2. BGHZ 139, 214, 217 f.; vormals schon BGHZ 73, 217, 224 f.; 78, 114, 119 f.; 95, 330, 332 f.[]
  3. siehe etwa MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 128 Rn. 3 und § 129 Rn. 7; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Bd. 1, § 129 Rn. 4, jeweils m.w.N.; Boesche in Oetker, HGB, § 129 Rn. 4; vgl. auch Brandes in FS für Stimpel, S. 105, 117[]
  4. BGHZ 73, 217, 224[]
  5. Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Bd. 1, § 129 Rn. 4[]
  6. vgl. vor allem Staub/Habersack, HGB, 4. Aufl., § 129 Rn. 6 f.; Mahr, GesRZ 1991, 149, 150, jeweils zum alten Verjährungsrecht[]
  7. MünchKommHGB/ K. Schmidt, 2. Aufl., § 129 Rn. 7; so jetzt auch Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 129 Rn. 6[]
  8. zur analogen Anwendbarkeit des § 159 HGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts siehe etwa Hillmann in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Bd. 1, § 159 Rn. 3 m.w.N.[]
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