Die Haftung eines minderjährigen Autofahrers bei einem Unfall

Bei einem Unfall auf einem Privatgrundstück haftet ein zum Unfallzeitpunkt noch minderjähriger Fahrer für den Schaden an dem anderen Fahrzeug. Denn angesichts seines Alters hätte er die Gefährlichkeit seines Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht handeln können. Die Eigentümerin des Fahrzeugs, mit dem der Minderjährige gefahren ist, haftet zusammen mit dem jugendlichen Fahrer – auch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Denn sie hat ihm (dem Sohn) das Fahrzeug überlassen und ihm seine Benutzung ermöglicht.

Die Haftung eines minderjährigen Autofahrers bei einem Unfall

So das Brandesburgische Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Berufungsverfahren, in dem über die Haftung von Schäden gestritten worden ist, die ein 17-Jähriger und ein 12-Jähriger durch unachtsames Autofahren an einem anderen Fahrzeug verursacht haben. Im April 2009 bastelten die beiden Jugendlichen – beide ohne Fahrerlaubnis – an einem abgemeldeten Fahrzeug herum, das der Mutter des älteren der beiden gehörte. Das Fahrzeug war auf einem Privatgrundstück abgestellt. Der 17-Jährige machte mit dem Fahrzeug Fahrübungen und fragte den 12-Jährigen, ob er nicht auch einmal eine Runde drehen wollte. Der Jüngere setzte sich auf den Schoß des Älteren ans Steuer. Als die beiden auf diese Weise anfahren wollten, machte das Fahrzeug einen Satz nach vorn, so dass es gegen ein auf demselben Grundstück geparktes Fahrzeug stieß, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kam für den Schaden nicht auf, weil das von den beiden Jugendlichen geführte Fahrzeug abgemeldet war. Die Staatsanwaltschaft stellte die gegen die beiden jugendlichen Fahrer eingeleiteten Strafverfahren ein. Eine Bestrafung des jüngeren der beiden Fahrer schied aus, weil er strafunmündig war. Der ältere Fahrer konnte nicht bestraft werden, weil der Unfall sich nicht im öffentlichen Verkehr abgespielt hatte.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilte mit Urteil vom 27. Januar 2012 auf die Klage des Eigentümers des beschädigten Fahrzeugs die beiden jugendlichen Fahrer zum Ersatz des Sachschadens. Die beiden zum Unfallzeitpunkt noch minderjährigen Fahrer hätten angesichts ihres Alters die Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht handeln können. Das Landgericht wies die Klage gegen die Eigentümerin des abgemeldeten Fahrzeugs ab. Auch eine Nutzungsentschädigung sprach es dem Geschädigten nicht zu. Dagegen legte der Kläger Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht ein.

Nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hafte die Mutter des 17-Jährigen als Halterin auch auf Schadensersatz, auch wenn sie ihren Sohn ermahnt habe, nicht mit dem abgemeldeten Fahrzeug zu fahren. Denn sie habe gewusst, dass ihr Sohn an dem Fahrzeug gearbeitet habe. Sie habe ihrem Sohn damit das Fahrzeug überlassen und ihm seine Benutzung ermöglicht. Sie hafte zusammen mit den jugendlichen Fahrern auch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit, die der Geschädigte gebraucht hätte, um ein vergleichbares
Fahrzeug wiederzubeschaffen. Insgesamt müssen die drei Verurteilten rund 3.800 € an den Geschädigten zahlen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. November 2012 – 6 U 36/12

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