Die „Heilung“ eines unzulässigen Teilurteils

Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann.

Die „Heilung“ eines unzulässigen Teilurteils

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es grundsätzlich zulässig, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen, weil ein dem Hilfsantrag stattgebendes Urteil in seiner Wirksamkeit davon abhängt, dass der Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wird1.

Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann2.

So liegt der Fall in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Da ein Anspruch der Kläger auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung dem Grunde nach bestehen kann, kann es nicht mehr zu einer Entscheidung des Landgerichts über den Hilfsantrag der Kläger kommen, weil die Bedingung, unter die dieser Antrag gestellt ist, nicht eintritt. Sollte über den Hilfsantrag zwischenzeitlich bereits entschieden sein, entfällt die Wirksamkeit eines solchen Urteils mit rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag.

Dies gilt nicht nur, wenn der Hauptantrag Erfolg hat. Selbst wenn er noch daran scheitern sollte, dass die Verzugsvoraussetzungen nicht vorliegen, ändert sich hieran nichts. Denn die Auslegung des Hilfsantrags ergibt, dass dieser nur für den Fall gestellt ist, dass der Hauptantrag daran scheitert, dass für den Nutzungsausfall keine Entschädigung geschuldet ist, weil die Kläger die Einliegerwohnung selbst bewohnten. Liegen dagegen bereits die übrigen Voraussetzungen zum Grund des Anspruchs nicht vor, macht der zur Schadenshöhe anderweitig begründete Hilfsantrag keinen Sinn, so dass nichts dafür spricht, dass die Kläger ihn auch für diesen Fall gestellt haben.

Weiterlesen:
Schriftsatznachlass - und der verspätete Schriftsatz

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Mai 2014 – VII ZR 199/13

  1. BGH, Urteile vom 12.05.1995 – V ZR 34/94, NJW 1995, 2361; vom 13.02.1992 – III ZR 28/90, NJW 1992, 2080, 2081; vom 01.04.1971 – VII ZR 297/69, BGHZ 56, 79, 80 f.; vgl. zu möglichen Grenzen der Zulässigkeit allerdings auch BGH, Beschluss vom 20.03.2014 – X ZB 18/13[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1991 XII ZR 109/90, NJW 1991, 3036[]