Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen.

Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er
- den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet,
- dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt,
- Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt,
- das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich
- eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt1.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall der Antrag des Klägers, die Beklagte zur Nachlieferung eines „mangelfreien, fabrikneuen Fahrzeugs VW Golf Trendline aus der aktuellen Produktion mit zumindest den folgenden technischen Merkmalen“ – welche er nachfolgend im Einzelnen aufzählt – hinreichend bestimmt und schafft insbesondere auch eine ausreichende Grundlage für eine etwaige Zwangsvollstreckung. Bei ihrer abweichenden Auffassung, die sie letztlich darauf stützt, „für den Gerichtsvollzieher sei nicht erkennbar“, wann ein Fahrzeug die kleinteilig beschriebenen Mindestanforderungen erfülle, verkennt die Revision, dass sich im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne größere Schwierigkeiten beurteilen lässt, ob das von der Beklagten nach dem Begehren des Klägers zu liefernde mangelfreie Ersatzfahrzeug der Sache nach dem entspricht, was dem Kläger vom Gericht aufgrund seines Klageantrags zugesprochen worden ist.
Dabei kann dahinstehen, ob die Vollstreckung im Wege der Wegnahme der Sache durch den Gerichtsvollzieher gemäß §§ 883 f. ZPO erfolgte2 oder – als Vornahme einer vertretbaren Handlung – durch Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO – etwa durch Bestellung eines entsprechenden Ersatzfahrzeugs durch den Kläger bei einem anderen Händler – durchzuführen wäre3. Denn in beiden Fällen ließe sich anhand des gestellten Antrags und des auf seiner Grundlage geschaffenen Titels bei der dem jeweiligen Vollstreckungsorgan obliegenden sachgerechten Auslegung des Urteils4 ohne weiteres beurteilen, inwieweit der Vollstreckungsgegenstand der im Titel beschriebenen Sache entspricht. Dies gilt nicht zuletzt auch für die von der Revision für bedeutsam erachtete Frage, ob das Merkmal „Dunkelblau mit Perleffekt“ etwa auch durch die Farbe „Schwarz mit Perleffekt“ erfüllt werden könnte. Denn es kommt bei verständiger Würdigung nicht auf eine vollständige Identität von kleinteilig beschriebenen Ausstattungsmerkmalen an.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 118/20
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 02.12.2015 – IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8; vom 21.11.2017 – II ZR 180/15, NJW 2018, 1259 Rn. 8; vom 21.03.2018 – VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 15; vom 22.01.2021 – V ZR 12/19, NJW-RR 2021, 401 Rn. 9; vom 09.03.2021 – VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 15; jeweils mwN[↩]
- so OLG Köln, Urteil vom 02.04.2020 – 18 U 60/19 74[↩]
- so OLG Karlsruhe, NJW-RR 2019, 869 Rn. 46[↩]
- vgl. zur gebotenen Auslegung auch BGH, Beschluss vom 08.07.2020 – XII ZB 334/19, NJW-RR 2020, 1137 Rn. 11 mwN[↩]