Die Hunde des Mieters – und ihr unangeleintes Herumlaufen auf den Gemeinschaftsflächen

Lassen Mieter ihre Hunde auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens Grünflächen und Kinderspielplatz entgegen der Hausordnung und ungeachtet mehrerer Abmahnungen unangeleint laufen, so stellt dies eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar.

Die Hunde des Mieters – und  ihr unangeleintes Herumlaufen  auf den Gemeinschaftsflächen

Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts1, dass einer solchen (beharrlichen) Pflichtverletzung unter den von ihm festgestellten Umständen ein die fristlose Kündigung rechtfertigendes Gewicht zukommt, lässt für den Bundesgerichtshof schon einen einfachen Rechtsfehler nicht erkennen und erst recht nicht einen solchen, der die Zulassung der Revision erforderte.

Die Entscheidung weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.02.20152 ab. Aus dieser Entscheidung, die eine behauptete Störung des Hausfriedens durch exzessives Rauchen innerhalb der Mietwohnung betraf, lässt sich nichts für die Auffassung der Mieter herleiten, dass der hier zu beurteilenden (beharrlichen) vertragswidrigen Nutzung der Gemeinschaftsflächen nur dann das eine Kündigung rechtfertigende Gewicht zukommen könnte, wenn sich Mitmieter hierdurch gestört gefühlt hätten und konkrete Beeinträchtigungen etwa in Form von Verunreinigungen nachgewiesen wären.

Unabhängig davon haben sich im hier entschiedenen Streitfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mehrere Mitmieter durch das Verhalten der Mieter auch gestört gefühlt, auf deren Beschwerden die Vermieterin in der Folgezeit mit Abmahnungen und nach deren Erfolglosigkeit mit der Kündigung des Mietvertrages gegenüber den Mietern reagiert hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Januar 2020 – VIII ZR 328/19

  1. LG Berlin, Beschluss vom 18.11.2019 – 64 S 78/19[]
  2. BGH, Urteil vom 18.02.2015 – VIII ZR 186/14, NJW 2015, 1239 Rn. 26 f.[]
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