Die Insolvenz des Grundstückskäufers

Lehnt der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückskäufers die Erfüllung des Kaufvertrages ab und sondert der Verkäufer das Grundstück aus, hat der Verwalter Anspruch auf Rückzahlung der vom Schuldner vor der Eröffnung geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis abzüglich des Nichterfüllungsschadens des Verkäufers.

Die Insolvenz des Grundstückskäufers

Die Abwicklung des Kaufvertrages richtet sich nach § 103 InsO. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der Grundstückskaufvertrag von keiner Vertragspartei vollständig erfüllt worden. Weder hatte die Schuldnerin den Kaufpreis vollständig gezahlt (§ 433 Abs. 2 BGB), noch hatte die Grundstücksverkäuferin der Schuldnerin das Eigentum an dem verkauften Grundstück verschafft (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). In einem solchen Fall steht dem Insolvenzverwalter das in § 103 InsO geregelte Wahlrecht zu. Er kann anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen (§ 103 Abs. 1 InsO), oder er kann die Erfüllung des Vertrages ablehnen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO). Lehnt der Verwalter – wie hier – die Erfüllung ab, bleibt der Vertrag in der Lage bestehen, in welcher er sich bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befand1. Der Vertragspartner des Schuldners kann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO). Sieht er hiervon ab, bleibt ihm der – während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht durchsetzbare – Erfüllungsanspruch erhalten; er kann ihn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als solchen gegen den Schuldner geltend machen.

Weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Erfüllungsablehnung des Verwalters lösen danach in aller Regel einen Anspruch auf Rückzahlung der vom Schuldner vor der Eröffnung erbrachten Teilleistungen aus2. Ein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Vertrag mit der Ablehnung der Erfüllung in der Lage vom Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestehen bleibt3. Ob der Insolvenzverwalter, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die Anzahlung wegen fehlenden Interesses an der noch ausstehenden Leistung der Grundstücksverkäuferin zurückverlangen kann, ist ebenfalls zweifelhaft. Einen Rückzahlungsanspruch wegen Wegfalls des Interesses des Verwalters an der Durchführung des beiderseits nicht vollständig erfüllten Vertrages hat der Bundesgerichtshof lediglich im Sonderfall der beiderseits teilbaren Leistungen der Vertragsparteien erwogen, um dem Verwalter die Erfüllungsablehnung auch des insolvenzrechtlich grundsätzlich selbständig zu behandelnden vollständig erfüllten Vertragsteils zu ermöglichen4. Der vorliegend zu beurteilende Grundstückskaufvertrag hatte jedoch keine teilbaren Leistungen in diesem Sinne zum Gegenstand. Das verkaufte Grundstück ist zwar später geteilt und die Teilgrundstücke sind einzeln weiterverkauft worden. Die Anzahlung von 83.360 € lässt sich jedoch nicht einem der später entstandenen Teilgrundstücke zuordnen; sie bezog sich auf das Grundstück insgesamt, für das ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart worden war.

Der Insolvenzverwalter kann jedoch deshalb dem Grunde nach die Rückzahlung des angezahlten Kaufpreises verlangen, weil die Grundstücksverkäuferin ihrerseits den Kaufgegenstand nach § 47 InsO ausgesondert hat. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Grundstücksverkäuferin Eigentümerin der durch die Teilung des verkauften Grundstücks entstandenen Teilgrundstücke (fortan nur: Grundstück). Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens stand dem Herausgabeanspruch der Grundstücksverkäuferin aus § 985 BGB der Anspruch auf Übereignung gemäß § 433 Abs. 1 BGB entgegen (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB)5. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens änderte daran zunächst nichts. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu einem Erlöschen der beiderseitigen Ansprüche aus einem beiderseits nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag. Die Ansprüche beider Vertragsparteien auf Leistung und Gegenleistung bleiben vielmehr bestehen. Sie verlieren lediglich vorläufig, nämlich bis zu einem Erfüllungsverlangen des Verwalters, ihre Durchsetzbarkeit6. Lehnt der Verwalter die Erfüllung des Vertrages ab, kann der Eigentümer aussondern7. Von diesem Recht hat die Grundstücksverkäuferin Gebrauch gemacht. Sie hat die Löschung der zugunsten der Schuldnerin eingetragenen Vormerkung verlangt und das Grundstück anderweitig veräußert.

Sondert der Verkäufer in der Insolvenz des Käufers die Kaufsache aufgrund des bei ihm verbliebenen Eigentums aus, kann der Verwalter seinerseits die Rückgewähr der bereits erbrachten Teilleistungen des Schuldners verlangen8.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Verwalters auf Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung jedoch mit dem Anspruch des Verkäufers wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages aus § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO zu verrechnen9. Ob die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO erfüllt sind oder nicht, ist nicht von Belang10. Gegenseitige Ansprüche aus dem nämlichen Vertragsverhältnis bedürfen keiner Aufrechnung; sie sind Rechnungsposten bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs11. Dieser aus der synallagmatischen Verbundenheit der Ansprüche (§§ 320 ff BGB) folgende Grundsatz gilt – vom hier nicht einschlägigen Sonderfall der Teilbarkeit der beiderseitigen Leistungen mit der möglichen Folge einer Vertragsspaltung einmal abgesehen – auch nach der Erfüllungsablehnung fort12. Der Insolvenzverwalter kann den Kaufpreis daher nur insoweit zurückverlangen, als dieser den Nichterfüllungsschaden der Grundstücksverkäuferin übersteigt.

Es ist daher nunmehr zu prüfen, ob und in welcher Höhe dem Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung der synallagmatischen Gegenansprüche der Grundstücksverkäuferin ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung zusteht. Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Grundstücksverkäuferin.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Februar 2013 – IX ZR 218/11

  1. BGH, Urteil vom 25.04.2002 – IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 359; MünchKomm-InsO/Kreft, 2. Aufl., § 103 Rn. 15[]
  2. BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87, 96[]
  3. BGH, Urteil vom 19.04.2007 – IX ZR 199/03, NZI 2007, 404 Rn. 15[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003, aaO S. 96 f; vom 26.10.2000 – IX ZR 227/99, NZI 2001, 85 ff zur Rechtslage nach der KO; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl., § 95 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kreft, aaO, § 103 Rn. 34 mit Fn. 105; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 17 Rn. 82; zweifelnd Uhlenbruck/Wegener, InsO, 13. Aufl., § 103 Rn. 186[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1984 – V ZR 102/83, BGHZ 90, 269, 270[]
  6. BGH, Urteil vom 25.04.2002 – IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 359; vom 27.05.2003 – IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87, 96; vom 17.11.2005 – IX ZR 162/04, NJW 2006, 915 Rn. 22; vom 01.03.2007 – IX ZR 81/05, NZI 2007, 335 Rn. 11[]
  7. BGH, Urteil vom 19.12.2007 – XII ZR 61/05, NJW-RR 2008, 818 Rn. 43; Jaeger/Henckel, InsO, § 47 Rn. 46; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO, § 47 Rn. 72; MünchKomm-InsO/Kreft, aaO, § 103 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Huber, aaO, § 103 Rn. 177; Uhlenbruck/Wegener, aaO, § 103 Rn. 183 f; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn.20.31; vgl. auch BGH, Urteil vom 01.03.2007 – IX ZR 81/05, NZI 2007, 335 Rn. 12[]
  8. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO, § 47 Rn. 72; Huber, NZI 2004, 57, 62[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1977 – VII ZR 85/76, BGHZ 68, 379, 382; vom 26.10.2000 – IX ZR 227/99, NZI 2001, 85, 86; MünchKomm-InsO/Kreft, aaO, § 103 Rn. 35; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 17 Rn. 81; Gottwald/Huber, InsolvenzrechtsHandbuch, 4. Aufl., § 36 Rn. 21; Häsemeyer, aaO, Rn.20.25; G. Fischer, NZI 2001, 281, 283; Huber, NZI 2004, 57, 62; Tintelnot, KTS 2004, 339, 344; Piegsa, RNotZ 2010, 433, 439; aA MünchKomm-InsO/Ganter, aaO, § 47 Rn. 72[]
  10. MünchKomm-InsO/Kreft, aaO, § 103 Rn. 35[]
  11. so im Ergebnis – mit unterschiedlicher rechtlicher Begründung – BGH, Urteil vom 05.05.1977 – VII ZR 85/76, BGHZ 68, 379, 380; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO, § 95 Rn. 17; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2002, § 95 Rn. 29; vgl. auch Jaeger/Windel, InsO, § 95 Rn. 28, 26[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007 – IX ZR 199/03, NZI 2007, 404 Rn. 15; aA wohl HmbKomm-InsO/Jacoby, 4. Aufl., § 95 Rn. 17[]