Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen Streitverkündeten führt nicht zum Ruhen des Verfahrens.

Da nach § 240 ZPO eine Unterbrechung grundsätzlich nur in Bezug auf die Partei eintritt, in deren Person die dort genannten Voraussetzungen vorliegen [1], weshalb bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber einem einfachen Streitgenossen das Verfahren gegen einen anderen nicht unterbrechend wirkt [2], gilt solches erst recht in Bezug auf eine Nebenintervention [3]. Die Vorschrift des § 240 ZPO richtet sich grundsätzlich an die Partei als Insolvenzschuldner [4].
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 6. September 2012 – 2 U 3/12
- BGH NJW 2011, 683, Tz. 11[↩]
- BGH a.a.O. [Tz. 13]; vgl. auch BGH NZI 2010, 901, Tz. 15[↩]
- Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl. [2012], § 240, 7; Jaspersen in BeckOK-ZPO [Stand: 15.04.2012], § 240, 5[↩]
- Stadler in Musielak, ZPO, 9. Aufl. [2012], § 240, 2; Jaspersen a.a.O. 5; Gehrlein in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. [2008], § 240, 15[↩]
Bildnachweis:
- Landgericht Bremen: Bildrechte beim Autor
- Landgericht Bremen: Bildrechte beim Autor