Bei einem Verfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Vermarktung und zum Betrieb einer Internetseite ist das vergaberechtliche Transparenzgebot zu beachten. Dies erfordert, die Kriterien, auf die es dem Auftraggeber ankommt, schon in den Vergabeunterlagen so zu konkretisieren, dass der Bieter die dahinterstehenden Wertungspräferenzen des Auftragsgebers erkennen und sein Angebot danach einrichten kann.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall die Vergabe der Dienstleistungskonzession für den Betrieb der Internetseite der Landeshauptstadt Dresden „www.dresden.de“ vorerst gestoppt. Der Konzessionsinhaber erhält von der Landeshauptstadt für den Betrieb des Stadtportals anstelle einer Vergütung die Befugnis, diese Internetseite(n) wirtschaftlich zu nutzen. Die Landeshauptstadt Dresden hat die Dienstleistungskonzession ausgeschrieben und für deren Vergabe bestimmte Wertungskriterien angegeben. Die Beschwerdeführerin, die bislang Inhaberin der Dienstleistungskonzession war, behauptet zunächst an 1. Stelle gelegen und diesen Platz aufgrund nachträglicher Änderungen der Wertungskriterien verloren zu haben. Mit dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren will sie nun erreichen, dass der Landeshauptstadt Dresden untersagt wird, bis zur Entscheidung in der Hauptsache einem anderen Anbieter als ihr selbst den Zuschlag zu erteilen.
Bevor das Oberlandesgericht Dresden überhaupt über die im Streit stehenden Umstände des Vergabeverfahrens entscheiden konnte, war zunächst die höchst streitige Rechtsfrage zu beantworten, ob bei einem Vergabeverfahren, das ein Auftragsvolumen von rund 200.000 € nicht erreicht, die Vergabeentscheidung überprüft werden kann oder der unterlegene Bieter auf ein späteres Schadenersatzverfahren zu verweisen ist. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden ist ein vorbeugender Rechtsschutz im Vergabebereich auch dann als zulässig anzusehen, wenn ein bestimmtes Auftragsvolumen nicht erreicht wird.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Dresden auf das vergaberechtliche Transparenzgebot verwiesen. Dies erfordere, die Kriterien, auf die es dem Auftraggeber ankomme, schon in den Vergabeunterlagen so zu konkretisieren, dass der Bieter die dahinterstehenden Wertungspräferenzen des Auftragsgebers erkennen und sein Angebot danach einrichten kann. Dies sei hier bei dem Wertungskriterium »Vermarktungskonzept« nicht der Fall gewesen. Die Landeshauptstadt habe über die Frage, was sie unter diesem Wertungskriterium erwartet und positiv bewerten will, noch nach Kenntnis der eröffneten Angebote eine Diskussion geführt.
Die Antragstellerin kann hingegen nicht verlangen, dass die Landeshauptstadt ungeachtet möglicher Korrekturen am Vergabeverfahren jegliche Entscheidung zu Gunsten eines anderen Bieters vorläufig unterlässt. Die Landeshauptstadt kann ihr vergaberechtswidriges Verhalten innerhalb des Verfahrens korrigieren.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 13. August 2013 – 16 W 439/13