Wird auf die Auflassung eines Grundstücks geklagt, ist für die Wertfestsetzung § 6 ZPO und damit der Verkehrswert des Grundstücks maßgebend.
Hinsichtlich des konkreten Betrages geht das Gericht von den Angaben des Klägers in seiner Klageschrift aus, soweit diese nicht in Frage gestellt werden.
Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers später mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts vorgetragenen Tatsachen können nach Abschluss des Verfahrens keine Berücksichtigung finden1. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beklagte diese Behauptungen zum Grundstückswert bestreitet und andere Tatsachen vorträgt, ohne dass dazu im Verfahren Feststellungen getroffen worden sind.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2019 – IV ZR 178/18
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.2015 – V ZR 107/14 2[↩]











