Der Käufer eines Neuwagens ist dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn trotz der vielen Nachbesserungsversuche die Ursache für ein nicht zu beseitigendes klapperndes Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung nicht sicher festgestellt werden kann. Unabhängig von den sehr geringen Mängelbeseitigungskosten ergibt sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung. Ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlen, ist mangelhaft.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt in dem hier vorliegenden Fall einen bekannten Autohersteller dazu verpflichtet, einen mangelhaften Neuwagen zurückzunehmen. Der Kläger erwarb bei einer Filiale des beklagten Autoherstellers im Rhein-Main-Gebiet einen Neuwagen für rund 33.000,- €, der ihm Ende Januar 2008 ausgeliefert wurde. In der Folgezeit rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die von der Beklagten zum Teil behoben wurden. Im Juli 2009 bemängelte der Kläger zum ersten Mal klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs. Nachdem sich das Fahrzeug mehrfach zu Nachbesserungsversuchen bei der Beklagten befand – nach der Behauptung des Klägers 22-mal – trat der Kläger im September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar. Nachdem das Landgericht Frankfurt1 dem Kläger Recht gab, ist Berufung eingelegt worden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt berechtige schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1 % des Kaufpreises liegen würden, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung. Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft.
Auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis müsse sich der Kläger allerdings eine Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten 83.000 Kilometer anrechnen lassen, die hier auf rund 13.000,- € zu beziffern war.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 28. Februar 2013 – 3 U 18/12
- LG Frankfurt, Urteil vom 29.12.2011 – 2/25 O 159/10[↩]











