Ein zwischen den Mitgliedern einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehen-den Wohnungseigentümergemeinschaft geführter Rechtsstreit darüber, ob die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu den Verwaltungskosten zählen, ist als Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG zu qualifizieren.
Dass es sich hierbei um eine Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern im Sinne der – weit auszulegenden1 – Vorschrift des § 43 Nr. 1 WEG handelt, ergibt sich schon daraus, dass der klagende Wohnungseigentümer sein Begehren auf § 16 Abs. 7 WEG stützt, wonach die Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG gehören.
Ob § 16 Abs. 7 WEG nur den (Regel-)Fall des § 18 WEG betrifft, in dem die Ausübung des Entziehungsrechts der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband zusteht, oder auch den hier in Rede stehenden Fall der nur aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft, bei der jeder Wohnungseigentümer im eigenen Namen klagen kann (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG), ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber der Zuordnung zu § 43 Nr. 1 WEG.
Für die Qualifikation als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit kommt es allein darauf an, dass die Parteien darüber streiten, ob die aufgewandten Kosten solche der Verwaltung sind und ob diese ggf. einer Verteilung nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die vorangegangene Entziehungsklage selbst – was mit Blick auf die Streichung von § 51 WEG aF zu bejahen sein dürfte – ihrerseits als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit nach § 43 WEG einzuordnen ist2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – V ZR 281/12
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2009 – V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.[↩]
- vgl. etwa Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 74; Pick in Bärmann, aaO, § 19 Rn. 14; Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 14; Timme/Heinemann, WEG, 3. Aufl., § 19 Rn. 7; aA möglicherweise Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 43 WEG Rn. 3, der lediglich § 18 Abs. 3 WEG erwähnt[↩]











