Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde.

Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens mitumfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind 1.
An der erforderlichen Parteiidentität fehlt es indes, wenn anstelle des Antragstellers oder des Antragsgegners ein Streithelfer aus dem selbständigen Beweisverfahren Partei des sich anschließenden Rechtsstreits wird 2. Der Streithelfer ist lediglich Gehilfe der unterstützten Partei, ohne selbst Partei des Verfahrens zu sein 3. Dies wird insbesondere an der Regelung des § 67 Halbsatz 2 a.E. ZPO deutlich, wonach der Streithelfer nur solche Prozesshandlungen vornehmen kann, die nicht in Widerspruch mit den Handlungen der Hauptpartei stehen.
Etwas anderes gilt auch nicht, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde, §§ 68, 493 ZPO.
Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens zwischen Antragsteller und Streithelfer zu machen. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür. Es besteht auch keine Gesetzeslücke, die es rechtfertigen könnte, der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu folgen. Über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens wird entweder in einem gegen den Antragsgegner geführten Hauptverfahren mit entschieden oder aufgrund eines Antrags nach § 494a Abs. 2 ZPO. Wird ein Hauptverfahren gegen einen Antragsgegner nicht erhoben, hat der Antragsteller keine andere Möglichkeit, eine prozessuale Kostenentscheidung zu erwirken. Denn im selbständigen Beweisverfahren ergeht keine Kostenentscheidung auf seinen Antrag (§ 494a Abs. 2 ZPO). Das gilt auch dann, wenn an dem selbständigen Beweisverfahren ein Streithelfer beteiligt ist, der nach Abschluss des Verfahrens – möglicherweise aufgrund der in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse – verklagt wird. Die Interventionswirkung führt nicht dazu, dass der Streithelfer hinsichtlich der Kosten wie ein Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren behandelt wird.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Kostenentscheidung zu Lasten des Streithelfers ohnehin nicht ungeachtet des Grundsatzes der Kostenparallelität (§ 101 ZPO) ergehen könnte. Denn es darf, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens, der letztlich eine andere Partei im Klageverfahren in Anspruch nimmt, sich zu Unrecht eines Anspruchs gegen den Antragsgegner berühmt hat und daher auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat. Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Entsprechendes gilt im Falle einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO 4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2013 – VII ZB 4/13
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.01.2007 – XII ZB 231/05, BauR 2007, 747, 748 = NZBau 2007, 248; vom 09.02.2006 – VII ZB 59/05, BauR 2006, 865, 866 = NZBau 2006, 374; OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2008 – 21 U 145/05[↩]
- OLG Koblenz, JurBüro 2013, 93, 94; OLG München, MDR 2000, 603, 604[↩]
- BGH, Urteil vom 04.10.1994 – VI ZR 223/93, NJW 1995, 198, 199; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 67 Rn. 1[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.2009 – VII ZB 3/07, BGHZ 192, 150, 155[↩]