Für Kündigungen von Gefälligkeitsverhältnissen genügt es, dass ein vernünftiger Grund für die Beendigung gegeben ist.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall den beklagten Verein zur Beseitigung eines auf dem Grundstück der Klagepartei aufgestellten Maibaumes verurteilt. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft hatte dem beklagten Verein mit zuletzt bis 2023 verlängertem Vertrag von 1991 unentgeltlich gestattet, auf ihrem Grundstück in München-Am Westkreuz auf eigene Kosten und Risiko einen Maibaum aufzustellen. Der Verein hatte seinerseits eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen und überdies erklärt, die Klagepartei von allen Haftungsansprüchen Dritter freizustellen.
Am 10.01.2015 musste die Feuerwehr den etwa 30 m hohen Maibaum umlegen, weil dieser in der vorangegangenen Sturmnacht in seiner Halterung gelockert worden war und bedenklich schwankte. Die Polizei musste dabei Teile der anliegenden Kreuzung sperren. Zu diesem Zeitpunkt waren 20 Motivtafeln am Baum angebracht. Der Baum wurde nach längeren Diskussionen mit der Stadt und der Versicherung nach entsprechenden TÜV-Gutachten ohne Motivtafeln und Kranz im Dezember 2015 von dem Beklagten wieder sturmsicher aufgestellt, im Juli 2017 wurden von ihm aber wieder 10 Wappentafeln und 2 Kränze angebracht. Ein Gutachten, das dem mittlerweile in deutlich angerosteter Halterung verschraubten Baum auch mit diesen zehn Tafeln Standsicherheit bei Windgeschwindigkeiten über 100km/h (10 Beaufort) bescheinigen würde, wurde von dem beklagten Verein nicht eingeholt.
Der Beklagte ist der Auffassung, ein Maibaum ohne Tafeln sei wie ein Auto ohne Räder. In der Sturmnacht 2015 müsse ein Unbekannter die Befestigungsschrauben gelockert haben. Ein Schlosser habe entsprechend der TÜV-Auflagen u.a. beim Gassigehen sich jeweils mittels Abklopfen von Stamm und Halterung von der weiteren Standfestigkeit des Baumes überzeugt. Der Träger sei zwischenzeitlich entrostet worden.
Der Verwalter der Klagepartei erklärt, man sehe sich als Grundstückseigentümer einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt, zumal der Versicherungsschutz wegen Verletzung von Versicherungsbedingungen erloschen sei.
In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass grundsätzlich das Aufstellen eines Maibaums eine erhebliche Gefahrenquelle für Dritte bedeutet, wobei die allgemeinen Gefahrenlagen eines Maibaums wie etwa Einsturz-Bruchgefahr sowie die Gefahr des Herabfallen von Teilen eine erhebliche Gefahrenerhöhung erfahren, wenn der Standort des Maibaums in unmittelbarer Nähe eines Gehwegs und einer stark frequentierten Straße liegt.
Zwar kann grundsätzlich ein Haftungsrisiko der an der Aufstellung und Betrieb eines Maibaums beteiligten Personen durch eine Haftpflichtversicherung abgemildert, wenn nicht beseitigt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Versicherungsbedingungen nicht eingehalten werden, insbesondere erforderliche Kontrollen oder Nachweise nicht in der notwendigen Form oder Frist erfolgen und durch entsprechende Obliegenheitsverletzungen die Versicherung von der Leistung frei wird oder der Versicherungsanspruch gekürzt werden kann.
Hätten regelmäßige Kontrollen stattgefunden, hätte es wohl nicht zu den im Juni 2016 festgestellten erheblichen Verrostungen kommen können. „Um die Einhaltung der sich aus der Gefahrenlage ergebenden Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die Haftungsfrage gewährleisten zu können, ist eine Untersuchung durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen nach Ablauf bestimmter Standzeiten oder nach dem Eintritt potenziell gefahrenerhöhender Ereignisse, wie etwa nach Stürmen, notwendig.“
Ein Gutachten über den wieder mit 10 Wappentafeln und 2 Kränzen ausgestatteten Baum war vom beklagten Verein nicht eingeholt worden.
Aus diesen Gründen durfte die unentgeltliche Erlaubnis, auf einem fremdem Grundstück einen Maibaum zu errichten, gekündigt werden. Der Maibaum ist zu beseitigen.
Amtsgericht München, Urteil vom 22. Februar 2018 – 155 C 20108/17 (nicht rechtskräftig)