In den AGB eines Online-Unternehmens, das mit seinen Kunden ausschließlich eine digitale Kommunikation führt, darf keine Vorschrift enthalten sein, die vom Kunden gerade und nur für seine Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift) verlangt.
So hat der Bundesgerichtshof1 in dem hier vorliegenden Fall einer Online-Partnervermittlung entschieden und damit ein anderslautendes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg2 aufgehoben. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Dating-Portals enthaltene Klausel, dass die Kündigung einer Mitgliedschaft der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift bedarf und eine elektronische Form ausgeschlossen ist, hat die Klägerin (der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer) für unwirksam gehalten und mit einer Klage die Unterlassung verlangt. Nachdem das Landgericht Hamburg antragsgemäß entschieden hat3, wurde auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Mit der Revision hat der Kläger vor dem Bundesgerichtshof seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter verfolgt.
Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine derartige Schriftform-Klausel in den AGBs den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Denn der Unternehmer versucht durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen. So führt der Bundesgerichtshof aus, dass im Fall eines Unternehmens, bei dem jede Kommunikation ausschließlich digital erfolgt und – angefangen von der Begründung des Vertragsverhältnisses – ohne sonstige Erklärungen in Schriftform auskommt, es sachgerecht ist, für die Vertragsbeendigung dieselben elektronischen Möglichkeiten zuzulassen, wie für die Begründung des Vertrages und seine gesamte Durchführung. In seinen Ausführungen weist der Bundesgerichtshof auf die ab dem 1. Oktober 2016 geltenden Gesetzesänderungen hin, mit denen die Rechte der Verbraucher noch mehr gestärkt werden sollen. Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 20164 kann in neu geschlossenen Verträgen in den AGBs von den Verbrauchern für die Abgabe von Erklärungen (wie z.B. einer Kündigung) allenfalls noch die Textform, nicht aber die Schriftform wirksam vorgegeben werden.
Sobald ein Verbraucher einen Vertrag abschließen möchte, sind AGBs im Spiel: Nicht nur im Supermarkt vor Ort, sondern auch im Internet sind sie allgegenwärtig. Obwohl die Versuchung groß ist, blind sein O.K. zu den AGBs durch ein „Häkchen“ zu geben, sollte man sich schon die Geschäftsbedingungen einmal näher ansehen. Natürlich ist keiner gewillt, seitenlange Texte zu lesen, aber auf bestimmte Klauseln und Angaben sollten die AGBs doch durchgesehen werden. Hilfreiche Tipps zu AGBs kann man auf speziellen Internetseiten erhalten. So wird auf diesen Seiten darüber informiert, wie AGBs auszusehen haben und welche Klauseln unzulässig sind. Darüber hinaus wird auf diverse Fallstricke hingewiesen, über die ein Verbraucher stolpern kann.











