Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitnessstudios ist unwirksam, die den Kunden des Fitnessstudios zwar zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages berechtigt, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtungen des Centers nicht nutzen kann, die Wirksamkeit der Kündigung jedoch an die zusätzlichen Voraussetzungen knüpft, dass die Kündigung unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstands erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest beigefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll.
Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitnessstudiovertrags als Miet, Dienst- oder typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. In den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB und § 314 Abs. 1 BGB kommt der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht1. Dieses Recht kann durch eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden2. Schließt eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zwar nicht gänzlich aus, knüpft dieses aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein können, den Vertragspartner des Verwenders von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB3. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen dem Vertragspartner nicht solche Rechte entziehen oder einschränken, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat4.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war nach Ziff. 7 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kunde des Fitnessstudios zwar zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages berechtigt, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtungen des Centers nicht nutzen kann. Ziff. 7 Satz 2 der Klausel knüpft die Wirksamkeit der Kündigung jedoch an die zusätzlichen Voraussetzungen, dass die Kündigung unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstands erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest beigefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll.
Durch die Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts auf eine Erkrankung des Kunden sowie die zusätzlichen Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigungserklärung wird das dem Kunden zustehende außerordentliche Kündigungsrecht erheblich eingeschränkt.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist5.
Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher Umstand nicht nur in einer Erkrankung des Kunden liegen. Ihm kann auch aus anderen Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar sein. So kann beispielsweise das Vorliegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages sein6. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass Klauseln, die einen Kunden auch dann zur Weiterzahlung der monatlichen Beiträge verpflichten, wenn er aufgrund von Umständen, die er nicht beeinflussen kann, auf Dauer die Einrichtungen des Fitnessstudios nicht nutzen kann, den Kunden unangemessen benachteiligen7.
Im vorliegenden Fall schränkt die Kündigungsklausel das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen ein. Denn die Klausel kann in der für die Inhaltskontrolle maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung8 dahingehend verstanden werden, dass der Kunde nur bei Vorliegen einer Erkrankung, die ihm für die restliche Vertragslaufzeit die Nutzung der Einrichtungen des Centers nicht ermöglicht, zur außerordentlichen Kündigung berechtigt und im Übrigen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist.
Hinzu kommt, dass das Fitnessstudio durch die Klausel die Kündigung von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig macht, aus dem sich Art und Umfang der Erkrankung ergeben soll. Zwar ist ein berechtigtes Interesse des Betreibers eines Fitnessstudios an der Vorlage eines ärztlichen Attestes bei einer mit einer Erkrankung begründeten Kündigung ihres Kunden grundsätzlich anzuerkennen, um einen Missbrauch des eingeräumten Kündigungsrechts zu verhindern9. Allerdings ist diesem Interesse des Fitnessstudios bereits durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes gedient, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist. Das Interesse des Fitnessstudios, sich vor unberechtigten Kündigungen zu schützen, rechtfertigt es nicht, von ihren Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu verlangen. Denn grundsätzlich kann den Angaben eines Arztes in einem Attest Glauben geschenkt werden10. Außerdem ist es dem Fitnessstudio unbenommen, bei Zweifeln die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung in Frage zu stellen und in einem gerichtlichen Verfahren die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung prüfen zu lassen, in dem dann der Kunde die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt11.
Im vorliegenden Fall muss der Kunde nach dem Wortlaut der Ziff. 7 Satz 2 des Vertrags der Kündigung ein ärztliches Attest beifügen, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer weiteren Nutzung des Fitnessstudios entgegensteht. Dieser Anforderung würde ein ärztliches Attest, das nur eine auf Dauer anhaltende Sportunfähigkeit des Kunden bescheinigt, nicht genügen. Um für das Fitnessstudio nachvollziehbar darzulegen, warum er auf Dauer das Fitnessstudio nicht mehr nutzen kann, müsste der Kunde die Art seiner Erkrankung gegenüber dem Fitnessstudio offenbaren. Er steht daher vor dem Ausspruch einer Kündigung vor der Entscheidung, ob er bereit ist, gegenüber dem Fitnessstudio entsprechende Angaben zu machen oder auf die Ausübung seines Kündigungsrechts zu verzichten. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Kunde davon abgehalten wird, von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen, zumal das Fitnessstudio seinerseits nicht gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und der Kunde sich daher nicht darauf verlassen kann, dass seine Angaben vertraulich behandelt und nicht an andere weitergegeben werden.
Eine weitere Einschränkung seines Kündigungsrechts erfährt der Kunde schließlich im hier entschiedenen Fall auch dadurch, dass Ziff. 7 Satz 2 der Vertragsbedingungen des Fitnessstudios eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von der Erkrankung vorsieht. Aufgrund der kurzen Frist könnte der Kunde gezwungen sein, den Vertrag voreilig zu kündigen, um sein Kündigungsrecht nicht zu verlieren. Ihm würde dadurch die Möglichkeit genommen, nach der Feststellung einer Erkrankung zunächst deren weiteren Verlauf abzuwarten, um dann entscheiden zu können, ob er tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, die Angebote des Fitnessstudios zu nutzen.
Durch diese Einschränkungen des Kündigungsrechts wird der Kunde unangemessen benachteiligt. Die Kündigungsklausel ist daher wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Recht des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung des Fitnessstudiovertrages bestand daher unabhängig von den Voraussetzungen, die Ziff. 7 des Vertrages für eine krankheitsbedingte Kündigung vorsah.
Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 – XII ZR 42/10
- MünchKomm-BGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 1; Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 314 Rn. 1[↩]
- BGH Urteil vom 26.05.1986 – VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134; MünchKomm-BGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 4 mwN; vgl. auch Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGBRecht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 2[↩]
- BGH Urteil vom 03.07.2000 – II ZR 282/98, NJW 2000, 2983, 2984; MünchKomm-BGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 4 mwN[↩]
- BGH Urteil vom 23.04.2010 – LwZR 15/08, NJW-RR 2010, 1497 Rn. 26; BGHZ 89, 363, 367; 103, 316, 324[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1986 – VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134, 3135 mwN[↩]
- vgl. Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGBKlauselwerke [Stand: 2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 23; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGBRecht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 4[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1996 – XII ZR 55/95, NJW 1997, 193, 194; vgl. auch Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGBRecht 5. Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 28[↩]
- vgl. hierzu BGH Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07, NJW 2008, 987 Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 23[↩]
- vgl. zum Beweiswert einer von einem Arzt ausgestellten Bescheidung über eine Arbeitsunfähigkeit: BAG NJW 1993, 809, 810 mwN[↩]
- MünchKomm-BGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 27[↩]











