Die Mängel am Hochzeitskleid

Dem Verkäufer muss bei einem mangelhaften Hochzeitskleid die Möglichkeit der Mängelbeseitigung gegeben werden. Nur wenn die Nachbesserung unzumutbar wäre, etwa weil der Verkäufer nicht vertrauenswürdig ist, ist eine Chance zur Nachbesserung nicht notwendig.

Die Mängel am Hochzeitskleid

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in dem hier vorliegenden Fall einer strittigen Kostenerstattung für die Nachbesserung durch einen Dritten sowie des Sachverständigen die Klage abgewiesen. Im November 2015 erwarb die Klägerin bei der Beklagten ein Brautkleid für ihre Hochzeit, welche im Juli 2016 stattfinden sollte. Der Kaufpreis betrug 2.548 €. Nachdem durch die Beklagte ca. zwei Wochen vor der Hochzeit Änderungen an der Passung des Kleides vorgenommen worden waren, stellte die Klägerin fünf Tage vor dem Termin fest, dass das Brautkleid nicht passte. Sie ließ daraufhin bei einer anderen Schneiderei umfangreiche Änderungen an dem Brautkleid vornehmen, für welche sie 450 € bezahlen musste. Darüber hinaus beauftragte sie im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit ein Sachverständigengutachten, welches insgesamt ca. 2.500 € kostete. Die Sachverständige stellte zahlreiche Mängel an dem Kleid fest.

Mit ihrer Klage bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth verlangt die Klägerin u.a. die Kosten für die Nachbesserung sowie die Sachverständigenkosten. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Brautkleid um ein gebrauchtes Brautkleid gehandelt habe, welches lediglich für sie angepasst worden sei. Sie habe aber ein neues Brautkleid bei der Beklagten gekauft. Die Beklagte bestreitet, dass es sich um ein gebrauchtes Kleid gehandelt habe, und wendet vor allem ein, dass die Klägerin ihr die Chance hätte geben müssen, die behaupteten Mängel noch vor dem Hochzeitstermin zu beseitigen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Nürnberg-Fürth ausführlich erklärt, dass aus seiner Sicht die Klägerin der Beklagten, welche über eine eigene Änderungsschneiderei verfügt, zunächst die Chance hätte geben müssen, die von ihr behaupteten Mängel nachzubessern, bevor sie Kosten bei einer weiteren Schneiderei verursacht. Dies sei auch noch vor der Hochzeit möglich gewesen. Nur wenn die Beklagte eine Nachbesserung am Hochzeitskleid verweigert hätte oder diese gescheitert wäre, hätte sich die Klägerin an eine andere Schneiderei wenden dürfen.

Außerdem müsse man seinem Verkäufer dann keine Chance zur Nachbesserung geben, wenn dies unzumutbar wäre, etwa weil dieser nicht vertrauenswürdig ist, weil er ein gebrauchtes Kleid geliefert hat, obwohl ein neues Kleid gekauft war.

Das Landgericht konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass die Beklagte der Klägerin tatsächlich nur ein gebrauchtes Kleid übergeben hatte und ging somit von ausreichender Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers aus. Darüber hinaus führe allein die Tatsache, dass das Kleid Mängel aufgewiesen habe, nicht dazu, dass die Beklagte nicht die Chance hätte bekommen müssen, diese nachzubessern.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. März 2020 – 16 O 8200/17

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