Die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde hat bei dem Akteneinsichtsgesuch eines Untersuchungsausschusses – anders als in § 474 StPO – nur die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht festzustellen. Sie prüft nicht, ob ein Untersuchungsausschuss die Akten für seine Untersuchungszwecke benötigt. Auch die Frage der Reichweite der Akteneinsicht ist grundsätzlich nicht von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen.
So das Oberlandesgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus, der die Rechtswidrigkeit der Überlassung der vollständigen Ermittlungsakten an den EnBW-Untersuchungsausschuss festgestellt haben wollte.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt gegen Stefan Mappus ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue im Zusammenhang mit dem Ankauf der EnBW-Anteile durch das Land. In diesem Verfahren wurden Unterlagen und Gegenstände sichergestellt, deren Durchsicht nach § 110 StPO noch nicht abgeschlossen ist. Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses hat mit Schreiben vom 04.10.2012 um Vorlage der Ermittlungsakten ersucht, der frühere Ministerpräsident begehrt die Feststellung, dass eine Überlassung der Ermittlungsakte insoweit rechtswidrig sei, als sich darin zahlreiche Unterlagen befinden würden, die seinen privaten Bereich betreffen würden. Dagegen hat der Betroffene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart richtet sich die Gewährung von Akteneinsicht nach § 14 des Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (UAG), wonach alle Behörden des Landes zur Vorlage von Akten und der Erteilung von Auskünften verpflichtet sind (§ 14 Abs. 1 UAG). Die Aktenvorlage darf nur verweigert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Staates geboten ist oder ein Gesetz der Bekanntgabe an den Ausschuss entgegensteht (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UAG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das Oberlandesgericht hat im Hinblick auf den Stellenwert des Untersuchungsrechts (Art. 35 Landesverfassung) ausgeführt, dass das Recht auf Aktenvorlage als essentieller Bestandteil des parlamentarischen Untersuchungsrechts ein Recht auf umfassende Einsicht in die Akten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Untreue im Zusammenhang mit dem Ankauf der EnBW-Anteile durch das Land begründet, damit sich der Untersuchungsausschuss selbst ein Bild vom Umfang der Entscheidungserheblichkeit machen kann. Die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde habe anders als in § 474 StPO nur die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht festzustellen. Sie prüft nicht, ob der Untersuchungsausschuss die Akten für seine Untersuchungszwecke benötigt. Es sei vielmehr vom Untersuchungsausschuss als aktenanfordernder Stelle zu beurteilen, welche Unterlagen benötigt werden, was sich auch aus den unter-schiedlichen Zielrichtungen ergebe. Der Untersuchungsausschuss sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beachtung der Grundrechte Dritter – auch des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung – verpflichtet. Auch daraus ergebe sich, dass die Frage der Reichweite der Akteneinsicht grundsätzlich nicht von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen sei. Der Untersuchungsausschuss habe auf Anregung der Staatsanwaltschaft Stuttgart Vorkehrungen getroffen, um persönliche Daten des Antragstellers zu schützen. Auch mögliche Indiskretionen in der Vergangenheit könnten nicht dazu führen, dass dem Untersuchungsausschuss die vollständige Vorlage der Akten verweigert werde.
Die Staatsanwaltschaft habe deshalb die gesamten Akten des Ermittlungsverfahrens zu übergeben. Die Verpflichtung zur Herausgabe bestehe aber nur auf die Akten in ihrem derzeitigen Ist-Zustand. Die Beweisstücke (z.B. Computer und Festplatten; § 147 StPO) seien kein Aktenbestandteil. Hier bestehe lediglich ein Besichtigungsrecht. Die sichergestellten und noch nicht durchgesehenen Beweismittel (insbesondere Urkunden) könnten erst nach Abschluss der Durchsicht Beweismittel oder Gegenstand der Ermittlungsakte werden.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 15. November 2012 – 4a VAs 3/12











