Eine Pizza ist mangelhaft, wenn sie ein Metallteil enthält. Da ein Fabrikationsfehler vorliegt, haftet der Inhaber des Pizzaservices nach den Grundsätzen der Produkthaftung. Er hat Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.

So die Entscheidung des Amtsgerichts München in dem hier vorliegenden Fall, bei dem es um einen durch einen Biss in eine Pizza abgebrochenen Zahn geht. Ende September 2010 bestellte ein Münchner bei einem Pizzaservice eine Pizza Vegetaria und eine Pizza Curry Chicken für sich und seine Lebensgefährtin und holte diese anschließend ab. Da ihm seine Freundin mitteilte, dass sie etwas später heimkomme, aß er von den Pizzen jeweils die Hälfte und hob die anderen Hälften im Karton im Backofen auf.
Als seine Lebensgefährtin kam und in die vegetarische Pizza biss, knackte und knirschte es im Bereich der hinteren linken Backenzähne. In ihrem Mund fand sie ein Metallstück und einen Teil des Backenzahnes, der abgebrochen war. Als sie sich beim Pizzadienst beschwerte, holte ein Mitarbeiter das Metallstück ab. Die Kundin begab sich in zahnärztliche Behandlung und ließ sich den beschädigten Zahn mit einer Vollkeramikteilkrone überziehen. Von den Kosten bekam sie nur einen Teil von ihrer Versicherung ersetzt. Den Rest – 1127 Euro – verlangte sie vom Inhaber des Pizzaservices, genauso wie auch Schmerzensgeld. Das lehnte dieser ab. Er bestreite, dass sich in der Pizza ein Metallteil befunden habe. Derartiges sei noch nie vorgekommen. Vielleicht habe der Lebensgefährte der Geschädigten die Pizza verunreinigt. Außerdem treffe die Kundin ein Mitverschulden. Das abgeholte Metallstück sei leider verloren gegangen. Darauf hin erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München sei die Pizza mangelhaft gewesen. Darüber hinaus hafte der Inhaber nach den Grundsätzen der Produkthaftung, da ein Fabrikationsfehler vorliege.
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Pizzas in einem Karton transportiert wurden. Der Freund der Geschädigten habe die Hälfte gegessen und zwar ohne Gabel, Messer und Teller. Der Rest blieb im Karton und wurde von seiner Lebensgefährtin ebenfalls ohne Gabel, Messer und Teller konsumiert. Das unstreitig vorhandene Metallteil könne daher nicht durch einen der beiden auf die Pizza gelangt sein. Da allerdings in einer Pizzeria Dosen geöffnet werden, können hier durchaus Teile davon auf eine Pizza kommen.
Der Zahnarzt hatte angegeben, dass eine erhebliche Gewaltanwendung auf den Zahn ausgeübt wurde, die zu einem Beißen auf ein Metallteil passen würde.
Ein Mitverschulden liege auch nicht vor. Es habe sich um eine bunt belegte Pizza gehandelt, auf der das Teil nicht sofort erkennbar war. Derjenige, der Speisen verzehre, müsse schon aus lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht damit rechnen, dass diese verunreinigt seien.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien die Gesamtumstände zu würdigen. Der Beklagte habe nur fahrlässig gehandelt. Dem stünden allerdings die Schmerzen der Klägerin gegenüber sowie die Tatsache, dass der Zahn nicht mehr mit einem Inlay versorgt werden könne, sonder teilverkront werden musste. 300 Euro seien dafür angemessen.
Amtsgericht München, Urteil vom 24. Oktober 2011 – 231 C 7215/11
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