Bei dem während der Wohlverhaltensperiode fällig gewordenen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution handelt es sich um einen Gegenstand der (früheren) Insolvenzmasse.
Der Anspruch entstand – aufschiebend bedingt durch das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache , als die Schuldnerin die Kaution stellte1. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, bevor das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Der Schuldnerin stand daher noch während des Insolvenzverfahrens ein Anwartschaftsrecht zu2, das zur Masse gehörte3.
Die Forderung auf Rückzahlung der Mietkaution gilt auch als nach dem Schlusstermin ermittelt. Dem steht nicht entgegen, dass der aufschiebend bedingte Anspruch dem Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens bereits bekannt war. Denn unter die weit auszulegende Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO fallen auch Forderungen, die dem Verwalter bekannt waren, die aber von ihm noch nicht verwertet werden konnten4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – IX ZA 20/14
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.1982 – VIII ARZ 3/82, BGHZ 84, 345, 349[↩]
- vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., Einf. v. § 158 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 01.12 2005 – IX ZB 17/04, WM 2006, 147, 148; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 109 Rn.19; Jaeger/Henkel, InsO, § 35 Rn. 90; HK-InsO/Ries, 7. Aufl., § 35 Rn. 9; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 267; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 35 Rn. 81; zu Steuererstattungsansprüchen vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 11 ff; Jaeger/Henckel, aaO § 35 Rn. 109[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 01.12 2005, aaO; vom 06.12 2007 – IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6; vom 26.01.2012 – IX ZB 111/10, WM 2012, 366 Rn. 22 f[↩]
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