Die Mietwohnung als Kapitalanlage – und die Schadensersatzansprüche bei Rücktritt

Einem Gläubiger ist grundsätzlich gestattet, den entstandenen Teil des Schadens zum Zeitpunkt der Klagerhebung zu beziffern und mit einer Leistungsklage geltend zu machen sowie daneben im Übrigen im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht bezifferbaren weiteren Schäden auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Schuldners zu klagen. Macht der Schuldner geltend, der Gesamtschaden des Klägers unterschreite bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz den mit der Teilleistungsklage geltend gemachten Mindestschaden, hat der Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass zu diesem Zeitpunkt der geltend gemachte Mindestschaden jedenfalls erreicht wird.

Die Mietwohnung als Kapitalanlage – und die Schadensersatzansprüche bei Rücktritt

Lässt sich der Käufer an seiner Investitionsentscheidung nicht festhalten und verlangt er im Rahmen des großen Schadensersatzes Erstattung der von ihm während seiner Nutzungsdauer für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Immobilie aufgewandten Kosten, muss er sich als kongruenten Vorteil anrechnen lassen, die Immobilie ohne entsprechende Belastungen, also wie ein Mieter, genutzt zu haben. Bei der Eigennutzung der Eigentumswohnung hat sich ein Käufer nicht nur den Mietzins erspart, sondern auch die vom Mieter üblicherweise zu tragenden Nebenkosten wie hier die Grundsteuer.

Bei der Vorteilsausgleichung muss sich der Gläubiger eines Schadensersatzanspruches diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm tatsächlich entstanden sind, da die Vorteilsausgleichung der Abschöpfung tatsächlich erzielter Vorteile dient. Bleibt die zurückzugebende Eigentumswohnung (zeitweise) leer, unterliegt dies nicht einer Vorteilsausgleichung, sondern kann zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruches wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB führen.

Weiterlesen:
Akteneinsichtsrecht des Wohnungseigentümers

Ist eine Vermietung der Zug um Zug zurückzugebenden Wohnung erfolgt und reduziert sich dadurch der von der Verkäuferin zu ersetzenden Schaden, handelt sie widersprüchlich und damit treuwidrig, wenn sie sich im Rahmen des Annahmeverzugs und der Verzinsung darauf beruft, eine sofortige Verschaffung des unmittelbaren, mietfreien Besitzes an der Sache sei der Käuferin nicht möglich gewesen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19. März 2013 – 10 U 121/12