Die Neufassung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht – und die Beschwer

Fasst das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil neu, so hat dies nicht stets dessen Aufhebung zur Folge.

Die Neufassung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht – und die Beschwer

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts ausweislich des eindeutigen Wortlauts des Tenors nicht insgesamt aufgehoben, sondern nur teilweise abgeändert und damit auch nur teilweise aufgehoben.

Da sich aus dem im Anschluss insgesamt neu gefassten Tenor alleine nicht entnehmen lässt, welcher Teil auf der Abänderung durch das Berufungsgericht beruht und welcher Teil der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen bleiben soll, sind für die Auslegung des Tenors ergänzend die Entscheidungsgründe heranzuziehen.

Hieraus ergab sich im vorliegenden Fall unmissverständlich, dass sich die Abänderung ausschließlich auf anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen bezieht, die das Berufungsgericht dem Kläger abweichend von dem Landgericht zuerkannt hat. Den weitergehenden Berufungsantrag hat es zurückgewiesen und in diesem Umfang auch die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigt.

Damit hat es den Berufungsantrag des Klägers vollständig beschieden. Eine – erneute – Entscheidung über die bereits rechtskräftigen Teile des erstinstanzlichen Urteils sollte demgegenüber nicht erfolgen. Die Aufnahme dieser Teile in den Tenor des Berufungsurteils und die Neufassung des Tenors des Landgerichts dienten nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nur der Klarstellung. Sie hilft Missverständnisse zu dem Inhalt des Urteilsausspruchs zu vermeiden, wenn – wie hier – einer Klage nur teilweise stattgegeben worden ist, das Urteil nur teilweise angefochten wird und die Berufung nur in einem Teilumfang Erfolg hat. Weitergehende Wirkungen sind mit einer solchen Klarstellung nicht verbunden.

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Verjährungshemmung durch Aufrechnung im Prozess

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – V ZR 60/16