Die neuzeitliche Fälschung einer musealen Figur

Einer auf einer Kunstauktion zu einem erheblichen Ausrufpreis als museal angebotene Skulptur, die entgegen einer im Auktionskatalog erfolgten Zuschreibung zu einer in früherer Zeit liegender Stilepoche eine neuzeitliche Fälschung ist, fehlt die bei derartigen Kunstgegenständen zu erwartende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage; sie ist deshalb mangelhaft1.

Die neuzeitliche Fälschung einer musealen Figur

Die Regelung in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses, wonach der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben kann, verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB und ist deshalb insgesamt unwirksam2.

Dem Ersteigerer steht für den Fall, dass es sich bei der Skulptur um eine neuzeitliche Fälschung handelt, gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 323 BGB ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu. Hierbei kann dahin stehen, ob der einem Rücktrittsrecht entgegenstehende Gewährleistungsausschluss in den Versteigerungsbedingungen – wie das Oberlandesgericht München meint3 – bereits nicht Vertragsbestandteil geworden ist oder sonst gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam anzusehen wäre; er ist jedenfalls gemäß § 309 Nr. 7 Buchst a BGB unwirksam.

Eine auf einer Kunstauktion angebotene Skulptur, die im Auktionskatalog als „China, Sui-Dynastie, 581618 … Museal“ mit einem als unteres Limit zu verstehenden Ausrufpreis von 3.800 € im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB beschrieben worden ist, weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann, wenn es sich nicht um ein aus der angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelt. Für die danach zu fordernde Beschaffenheit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich auch eine Nachahmung als Raumschmuck aufstellen lässt und den Betrachter über die Gestaltung von BuddhaStatuen im Zeitpunkt der Schaffung des als Vorbild dienenden Objekts informiert. Entscheidend ist – was vorliegend durch den Hinweis auf die Eignung der Skulptur für museale Zwecke und die Höhe des Ausrufpreises noch verstärkt wird – die Echtheit der Skulptur im Sinne ihrer Herkunft aus der angegebenen Stilepoche und damit ihre nach den Umständen auf der Hand liegende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage4.

Dem steht auch nicht die in den Versteigerungsbedingungen enthaltene Klausel entgegen, wonach die Katalogangaben nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände sind. Es kann dahinstehen, ob eine solche Klausel am Maßstab des § 305c Abs. 1 BGB überhaupt Vertragsinhalt geworden ist und ob sie in diesem Fall einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhielte5. Jedenfalls ergäbe auch schon eine Auslegung dieser Klausel, die der Bundesgerichtshof selbst vornehmen kann6, dass sie entsprechend ihrem Wortlaut nur der Annahme einer (konkludent) vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenwirken soll, nicht jedoch den Anforderungen an eine nicht vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB entgegensteht. Das gilt umso mehr, als für eine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungshaftung im Zweifel der Grundsatz einer engen Auslegung gilt7, so dass die Klausel jedenfalls in ihrer gemäß § 305c Abs. 2 BGB maßgeblichen kundenfreundlichsten Auslegung so zu verstehen ist, dass sie die Voraussetzungen der Mangelfreiheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB unberührt lässt.

Ein aus der – unterstellten – Unechtheit der Skulptur folgendes Rücktrittsrecht des Käufers ist nicht durch die der Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen. Denn der dort geregelte Gewährleistungsausschluss verstößt gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam sind.

Der in den Versteigerungsbedingungen geregelte Gewährleistungsausschluss bezieht bereits nach seinem Wortlaut, wonach der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben kann, jegliche Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer aus Mängeln der ersteigerten Gegenstände im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB in seinen Geltungsbereich ein. Dadurch erstreckt sich der Gewährleistungsausschluss auch auf etwaige Schadensersatzansprüche des Ersteigerers gemäß § 437 Nr. 3 BGB wegen Körper- und Gesundheitsschäden infolge eines Mangels. Zwar nimmt Ziffer 7 Buchst. b der Versteigerungsbedingungen von diesem Anspruchsausschluss eine Haftung auf Schadensersatz für Vermögensschäden aus, bei denen dem Auktionshaus Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine vergleichbare Einschränkung für Körper- und Gesundheitsschäden ist jedoch nicht vorgesehen. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof geäußerten Auffassung ist auch nicht ersichtlich, dass solche mangelbedingten Schäden durch die zur Versteigerung kommenden Gegenstände schlechthin nicht entstehen könnten. Denn die Versteigerungsbedingungen lassen nicht erkennen, dass bei den vom Beklagten veranstalteten Auktionen nur solche Gegenstände zur Versteigerung kämen, bei denen eine mangelbedingte Gefährdung von Körper und Gesundheit der damit in Berührung kommenden Personen von vornherein generell ausgeschlossen wäre.

Diese fehlende Berücksichtigung der nach § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abdingbaren Haftung des Verwenders für Körper- und Gesundheitsschäden steht der Wirksamkeit des in Ziffer 7 Buchst. a Satz 1 der Versteigerungsbedingungen geregelten Anspruchsausschlusses in seiner Gesamtheit entgegen. Die darin liegende unangemessene Benachteiligung des Ersteigerers kann insbesondere nicht durch Abtrennung eines unwirksamen Klauselteils behoben werden, so dass der in den Versteigerungsbedingungen vorgesehene Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam ist8.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 224/12

  1. Fortführung von BGH, Urteile vom 15.01.1975 – VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369, 371; und vom 13.02.1980 – VIII ZR 26/79, WM 1980, 529 unter II 2[]
  2. Bestätigung von BGH, Urteile vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 21; vom 24.02.2010 – VIII ZR 71/09, WM 2010, 938 Rn. 18; und vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.[]
  3. OLG München, GRUR 2012, 1285[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 15.01.1975 – VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369, 371; vom 13.02.1980 – VIII ZR 26/79, WM 1980, 529 unter II 2; OLG Frankfurt/Main, NJW 1982, 651 f.; OLG Hamm, NJW 1987, 1028; Wertenbruch, NJW 2004, 1977 f. mwN; Schack, Kunst und Recht, 2. Aufl., Rn. 383[]
  5. dazu näher Braunschmidt, Die Versteigerungsbedingungen bei öffentlichen Kunstauktionen, 2012, S. 128 ff.; Graf von Westphalen/Kappus, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand Dezember 2012, Auktionsbedingungen Rn. 28; jeweils mwN[]
  6. BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn.20 mwN[]
  7. BGH, Urteil vom 05.11.2010 – V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 17[]
  8. vgl. BGH, Urteile vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 21; vom 24.02.2010 – VIII ZR 71/09, WM 2010, 938 Rn. 18; vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.; Braunschmidt, aaO S. 188[]