Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht.

Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage.
Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht [1].
So verhält es sich in dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall: In der angefochtenen Entscheidung fehlt eine Darstellung des Sachverhalts, des konkreten Begehrens der Klägerin, insbesondere eine Angabe, aus welchem Grund sie die Räumung welcher konkreten Grundstücksfläche verlangt, des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens und des mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziels. Dadurch bleibt der Streitgegenstand unklar. Die Erwähnung des vorangegangenen Streitwertbeschlusses vermag die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen, da er ebenfalls keine Angaben zum Sach- und Streitstand enthält.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens sich mit der Beschwer der Klägerin und ggf. der Sache erneut zu befassen. Sollte es bei einem Beschwerdewert von unter 600 € bleiben, müsste das Berufungsgericht über die Frage der Zulassung der Berufung entscheiden [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – V ZB 55/15
- vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18.04.2013 – – V ZB 81/12 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – – V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 6[↩]
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