Die nicht unterschriebene Berufungsschrift

Dem Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die von seinem Prozessbevollmächtigten nicht unterzeichnete Berufungsschrift zehn Tage vor Ablauf der Berufungsfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist und das Gericht den Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen hat.

Die nicht unterschriebene Berufungsschrift

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – VI ZB 37/08