Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, enthalten.
Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen, denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht ist nur möglich, solange der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig beendet ist. Dies setzt neben der Zulässigkeit der Revision voraus, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten ist1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bedeutete dies:
Das Amtsgericht hat die von dem Mieter gegenüber der Klageforderung unter anderem für mehrere Monate geltend gemachte Minderung der Miete um monatlich 26,51 € wegen Mängeln der Haustür nur hinsichtlich der Monate Februar und März 2014 als berechtigt angesehen und hat der Vermieterin die Klageforderung ansonsten zugesprochen. Die Verneinung einer weiteren auf die Haustür bezogenen Minderung hat der Mieter zwar mit seinem auf eine vollständige Abweisung der Klage gerichteten Berufungsantrag angegriffen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Er hat hierzu jedoch in der Berufungsbegründung keinerlei inhaltliche Ausführungen gemacht, insbesondere nicht angegeben, aus welchen rechtlichen Gründen er das angefochtene Urteil des Amtsgerichts diesbezüglich für unrichtig hält (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
Deshalb war die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen, was das Berufungsgericht2 verkannt hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2020 – VIII ZR 31/18
- BGH, Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 16 mwN[↩]
- LG Berlin, Urteil vom 17.01.2018 – 64 S 87/17[↩]
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